Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des Rechtsanwaltshonorars für das Aushandeln einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung
Normenkette
BGB §§ 611, 675; BRAO § 49b Abs. 5; RVG §§ 13-14
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Aktenzeichen 1 O 89/20) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 2020 geändert:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13. Juli 2020 verurteilt, an den Kläger 3.661,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6. Februar 2020 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 13. Juli 2020 aufrechterhalten.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Instanzen haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entstandenen Mehrkosten sowie die durch die Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2020 veranlassten Kosten hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht einen Honoraranspruch aus anwaltlicher Beratungstätigkeit geltend.
Der seit Sommer 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebende Beklagte beauftragte den Kläger im Oktober 2012 mit der Beratung und Vertretung in seiner familienrechtlichen Angelegenheit. Der Beklagte bezog zu diesem Zeitpunkt eine Beamtenpension; seine Ehefrau Leistungen aus einer bis Sommer 2018 (Vollendung des 60. Lebensjahrs) befristeten Berufsunfähigkeitsversicherung. In der Folgezeit verhandelte der Kläger für den Beklagten mit den Bevollmächtigten der Ehefrau über eine interessengerechte Regelung der Angelegenheiten der Ehegatten. Dem Beklagten ging es insbesondere um die Vermeidung einer Kürzung seiner Pensionsbezüge durch den Versorgungsausgleich sowie um eine Teilhabe an der bestehenden Kapitallebensversicherung seiner Ehefrau. Das von der Ehefrau im Mai 2013 eingeleitete Scheidungsverfahren hatten die Ehegatten im Juli 2013 wegen der laufenden außergerichtlichen Verhandlungen ruhend gestellt.
Am 14. Oktober 2016 schlossen der Beklagte und seine getrenntlebende Ehefrau eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Ehefrau zur Rücknahme des Scheidungsantrags. Es wurden Vereinbarungen zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich sowie zur güterrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Zur Lebensversicherung der Ehefrau wurde vereinbart, dass die Versicherungsleistung bei Fälligkeit auf ein Konto ausgezahlt werden soll, über das die Eheleute nur gemeinsam verfügen können; aus der Versicherungsleistung sollten der Ehefrau monatliche Beträge zur Deckung ihres Lebensbedarfs im Zeitraum zwischen Auslaufen der Berufsunfähigkeitsrente und dem Erreichen des Rentenalters zufließen (die Einzelheiten ergeben sich aus dem mit der Klageschrift als Anlage K3 (Bl. 11ff LG) vorgelegten "finalen" Vertragsentwurf). Die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten im Vorfeld der und zur Vorbereitung des Notarvertrags ist dokumentiert in der vorgelegten Korrespondenz mit dem Beklagten, den Bevollmächtigten der Ehefrau sowie dem Notar.
In dem Scheidungsverfahren hatte sich der Kläger als Vertreter des Beklagten bestellt und für diese Tätigkeit im März und Dezember 2013 Vorschusszahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.356,60 EUR erhalten. Diese wurden bei der Berechnung der vom Beklagten an den Kläger im gerichtlichen Verfahren zu zahlenden gesetzlichen Vergütung in Abzug gebracht und der verbleibende Betrag in Höhe von 158,45 EUR gegen den Beklagten festgesetzt (vgl. Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 9. Dezember 2019 sowie Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2020, Bl. 67/68, 76 der beigezogenen Scheidungsakte des Amtsgerichts Familiengericht - Pirmasens, Az. 3 F 58/13). Mit Rechnung vom 9. Dezember 2019 (vgl. Anlage K5, Bl. 23 LG) rechnete der Kläger seine Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit im Zeitraum 30. Oktober 2012 bis 9. Dezember 2019 wie folgt ab.
Gegenstandswert: 92.033,00 EUR (entsprechend dem für den Notarvertrag vom 14. Oktober 2016 festgesetzten Wert) |
1,8 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG |
2.298,60 EUR |
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG |
1.915,50 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
4.234,10 EUR |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
804,48 EUR |
Zu zahlender Betrag |
5.038,58 EUR |
Dieser Rechnungsbetrag zzgl. Zinsen seit 18. Dezember 2019 ist Gegenstand der Klage.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er habe die Mandate zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung durch den Kläger am 3. Mai 2016 gekündigt. Die Honorarrechnung sei zudem in Bezug auf den Gegenstandswert sowie den Gebührenansatz überhöht. Auch habe der Kläger ihn bei Auftragserteilung nicht darüber belehrt, dass sich die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit ...