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Omnibus-Initiative: Weitreichende Änderungen an CSRD, ES ... / 2 Vorgeschlagenen Änderungen an der CSRD

Prof. Dr. Stefan Müller
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Adressatenkreis der CSRD

Inhaltlich schlägt die EU-Kommission eine deutliche Verschlankung der CSRD durch die Einführung einer neuen Größenklasse vor, ab der die Regulierung nun erst greifen soll. Angelehnt an die (ursprüngliche) Zielgruppe der CSDDD soll nun der Lagebericht nur von haftungsbeschränkten Unternehmen um einen Nachhaltigkeitsbericht ergänzt werden müssen, die

  • im Jahresdurchschnitt über 1.000 Beschäftigte (hier beabsichtigt der deutsche Gesetzgeber bereits eine Umsetzung dieser Erleichterung ins HGB für die Jahre 2025 und 2026, obwohl noch nicht auf EU-Ebene verabschiedet (Art. 96 Abs. 8/Art. 97 Abs. 7 EGHG)) und
  • die für große Kapitalgesellschaften geltenden 50 Mio. EUR Umsatz oder 25 Mio. EUR Bilanzsumme überschreiten. Der Rat der EU schlägt hier weitergehend vor, auch die Umsatzerlöse zu erhöhen auf 450 Mio. EUR.
  • Allerdings möchte der Rat auch eine Überprüfungsklausel hinsichtlich einer möglichen Ausweitung des Geltungsbereichs vorsehen, um eine angemessene Verfügbarkeit von Informationen zur Nachhaltigkeit von Unternehmen sicherzustellen.

Die starke Ausweitung der Zielgruppe auf alle nach § 267 HGB großen Kapital- und denen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie die börsennotierten KMU soll somit entfallen, was die Zahl der Anwender in der EU von über 50.000 Unternehmen auf nur noch ca. 7.000 reduziert. Gleichzeitig wird eine Angleichung an die CSDDD aber nicht erreicht, da für diese höhere Umsatzerlöse gelten bzw. der Rat der EU auch hier eine weitere deutliche Erhöhung vorschlägt.

Um den sog. Trickle-Down-Effekt, also die indirekte Auswirkung der Berichtspflicht für nicht betroffenen (kleineren) Unternehmen, zu verhindern, soll es ausreichend sein, nur Informationen der CSRD-pflichtigen Unternehmen der Wertschöpfungskette in die Berichtersta...

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