Leitsatz

Grundsätzlich ist ein Optionsgeschäft getrennt vom Basisgeschäft zu beurteilen. Anders kann dies sein, wenn von Anfang an ein Verkauf durch den Erwerber bzw. ein Ankauf durch die Bank beabsichtigt war. Die Optionsprämie fällt dann unter die Steuerbefreiung des § 8b KStG.

 

Sachverhalt

Eine AG tätigte Aktienan- und -verkäufe. Damit verbunden wurden jeweils auch Optionsgeschäfte eingegangen. Strittig ist die steuerliche Behandlung der Stillhalterprämie daraus. Die Besonderheit liegt darin, dass die zeitgleich eingegangenen OTC-Optionen gegenläufig im Zusammenhang mit den Aktiengeschäften standen. Das Finanzamt versagte für die Stillhalterprämien die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG, sondern wandte die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG an.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die grundsätzlich getrennte Betrachtung, wonach sowohl eine Call-Option als auch eine Put-Option getrennt vom zugrunde liegenden Aktiengeschäft zu beurteilen ist. Allerdings sah es im Urteilsfall die Besonderheit, dass von Beginn an der Verkauf durch die AG und der Ankauf durch die Bank beabsichtigt waren. Keine der Vereinbarungen zum Grundgeschäft bzw. zu den Optionsgeschäften war ohne die andere denkbar. Der Aktienankauf, Put- und Call-Option mit Knock-out-Klausel und der spätere Erwerb der Aktien durch die Bank waren nach Überzeugung des FG nur in ihrer Gesamtheit denkbar.

Dies rechtfertigt es die Optionsprämie als Einnahmen aus der Veräußerung zu behandeln. In den Veräußerungsgewinn der Aktiengeschäfte sind damit auch die erhaltenen Optionsprämien für die Call-Optionen abzüglich der gezahlten Optionsprämien für die Put-Optionen einzubeziehen.

 

Hinweis

Der zugrunde liegende Sachverhalt rechtfertigt ein Abweichen von der grundsätzlichen Trennung zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (BFH, Urteil v. 17.4.2007, IX R 40/06, BStBl 2007 II S. 608). Die jeweiligen Optionsgeschäfte waren sehr eng mit den beiden Grundgeschäften, dem Kauf und dem geplanten Verkauf der Aktien, verbunden. Alle Geschäfte fanden zwischen der AG und der Bank statt und zudem war deren Inhalt isoliert betrachtet nicht denkbar.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2011, 1 K 69/2009

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