Leitsatz
Ein Fahrtenbuch ist trotz Differenzen zwischen eingetragenen Strecken und Kilometerständen sowie zwischen Strecken und Angaben eines Routenplaners in Höhe von 1,5 % der Gesamtfahrleistung steuerlich anzuerkennen.
Sachverhalt
Strittig ist die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs und die daraus resultierende Anwendung der 1 %-Methode durch das Finanzamt im Falle eines Geschäftsführers, dem ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung stand. Das Finanzamt unterstellte, die Fahrtenbücher seien nachträglich erstellt worden, beanstandete fehlende Adressen aufgesuchter Baustellen und monierte Differenzen zwischen Fahrtenbuchangaben und Ergebnissen von Routenplanern.
Entscheidung
Das FG hat der Klage entsprochen; es äußert sich zu den Vorwürfen des Finanzamts wie folgt:
- • Ein Fahrtenbuch ist trotz kleinerer Mängel ordnungsgemäß, wenn es insgesamt plausibel ist. Entscheidend ist, ob sich der zu versteuernde Privatanteil hinreichend sicher ermitteln lässt.
- • Eine Abweichung stichprobenweise geprüfter Kilometerangaben von Daten des Routenplaners ist unerheblich, wenn die auf das Jahr hochgerechnete Differenz 264 km beträgt und ca. 1,5 % der Jahresgesamtfahrleistung ausmacht.
- • Gegen die uneingeschränkte Übernahme von Daten eines Routenplaner bestehen Bedenken, da Routenplaner bei Großstadtverkehr weder das Verkehrsaufkommen noch Baustellen erfassen. Insoweit ist zumindest ein Zuschlag von 20 % auf die Strecke laut Routenplaner geboten. Größere Differenzen können gerechtfertigt, sein wenn sich durch Umwegfahrten längere staubedingte Wartezeiten vermeiden lassen.
- • Bemängelt das Finanzamt, es fehlten Angaben zu Adressen aufgesuchter Baustellen, muss es belegen, dass die Adressen nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können, will es das Fahrtenbuch mit diesem Argument verwerfen.
- • Die Behauptung, das Fahrtenbuch sei nachträglich erstellt worden, hat das Finanzamt zu beweisen.
Hinweis
Das Urteil fügt sich nahtlos in eine Reihe jüngerer Entscheidungen zu überzogenen Anforderungen der Finanzämter an Fahrtenbücher ein (BFH, Urteil v. 10.4.2008, VI R 38/06; FG Köln, Urteil v. 24.4.2006, 10 K 4800/04). Den Entscheidungen ist gemeinsam, dass geringe Mängel und Abweichungen noch keine Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit die Anwendung der 1 %-Methode rechtfertigen. Wenn die Finanzverwaltung unzumutbare Anforderungen an die Fahrtenbuchführung stellt, können daraus verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1 %-Methode resultieren (vgl. Zimmermann, Urteilsanmerkung, EFG 2009 S. 327).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2008, 12 K 4479/07 E