Rz. 149
Ein Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 304 Abs. 1 AktG zur Sicherung der außenstehenden Aktionäre einen angemessenen Ausgleich dieser durch eine auf die Aktiennennbeträge bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung; Dividendengarantie) vorsehen, weil die außenstehenden Aktionäre aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ihr Gewinnbezugsrecht verloren haben.
Rz. 150
Die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlungen richtet sich entweder nach der gegenwärtigen Ertragslage und den zukünftigen Ertragsaussichten der Organgesellschaft oder nach dem tatsächlichen Gewinn des Organträgers. Nur für den Fall, dass der Organträger eine Aktiengesellschaft ist, lässt § 304 Abs. 2 AktG den Parteien die Wahl, eine fixe oder variable Ausgleichszahlung zu vereinbaren. In allen anderen Fällen schreibt das Gesetz eine fixe Ausgleichszahlung vor. Denkbar ist aber, dass bei einer GmbH als Organträgerin neben einer fixen auch eine variable Ausgleichszahlung mit den außenstehenden Anteilseignern vereinbart werden kann und diese Vereinbarung steuerlich anerkannt wird. Mit Einführung des nicht besetzten § 14 Abs. 2 KStG durch das Jahressteuergesetz 2018 (UStAVermG), der nun eine Fiktion einer vollständigen Gewinnabführung an den Organträger enthält, selbst wenn Ausgleichszahlungen an einen Minderheitsgesellschafter erfolgen, ist gesetzlich klargestellt worden, dass zumindest eine Kombination aus fixer und variabler Bemessung der Ausgleichszahlung steuerunschädlich sein sollte. Nach § 14 Abs. 2 KStG n. F. gilt der ganze Gewinn auch dann als abgeführt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag i. S. d. § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden, vorausgesetzt, dass die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.
Rz. 151
Gem. § 16 KStG hat die Organgesellschaft ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst oder der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet hat. Damit ist sichergestellt, dass die als offene Ausschüttung geltenden Ausgleichszahlungen an die außenstehenden Gesellschafter der definitiven Körperschaftsteuerbelastung von 15 % unterliegen. Dies wäre nicht gegeben, wenn der Organträger der Einkommensteuer unterliegt und die Ausgleichszahlungen leistet.
Rz. 152
Gem. § 4 Abs. 5 Nr. 9 EStG dürfen die Ausgleichszahlungen weder den Gewinn der Organgesellschaft noch den des Organträgers mindern, obwohl die Ausgleichszahlungen handelsrechtlich als Aufwand gelten. Gem. § 15 KStG kann das eigene Einkommen der Organgesellschaft nicht durch einen vorvertraglichen Verlustabzug gemindert werden. Die Versteuerung der Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig davon, ob der Organträger oder die Organgesellschaft die Ausgleichszahlung leistet. Wenn die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft geleistet werden, wird nur das um die Ausgleichszahlungen und die hierauf entfallende definitive Körperschaftsteuer in Höhe von 3/17 der Ausgleichszahlungen (insgesamt also 20/17 der Ausgleichszahlungen) geminderte Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Dagegen wird zwar das ganze Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet, wenn dieser die Ausgleichszahlungen leistet, aber 20/17 der Ausgleichszahlungen werden der Organgesellschaft zur Versteuerung zugewiesen. Die Ausgleichszahlungen versteuert daher immer die Organgesellschaft.
Rz. 153
Die Zuweisung der Ausgleichszahlungen zur Versteuerung bei der Organgesellschaft hat zur Folge, dass die Ausgleichszahlungen auch dann der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn das Ergebnis der Organgesellschaft oder des Organträgers negativ ist. Ein Verlustausgleich ist bei der Organgesellschaft nicht möglich, weil ihr wegen des Gewinnabführungsvertrags ein Verlust mit steuerlicher Wirkung nicht mehr zugerechnet werden kann und ein Verlustausgleich mit Verlusten des Organträgers ist nicht möglich, weil dieser ein anderer Rechtsträger als die Organgesellschaft ist.
Rz. 154
Die Versteuerung der Ausgleichszahlung bei der Organgesellschaft erfolgt nur für die Körperschaftsteuer, während die gewerbesteuerliche Erfassung beim Organträger stattfindet.
Rz. 155
Die Besteuerung der Ausgleichszahlung soll für das Jahr erfolgen, für das die Ausgleichszahlung geleistet wird, zumal eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung besteht, für die in der Handelsbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden ist. Damit soll bei der Organgesellschaft die Besteuerung der Ausgleichszahlung in dem Jahr erfolgen, für das die Ausgleichszahlung geleistet wird. Die Versteuerung der Ausgleichszahlung bei der Organgesellschaft hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sie aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert wird, was ...