Wolfgang Macht, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
4.3.1 Eingliederung
Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind andere als bei der Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer. Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein (anderes) Unternehmen eingegliedert ist.
Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger über die entscheidende Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft verfügt und so seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann; wenn sich Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse decken und keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung in der Organgesellschaft nötig ist, bedeutet das, dass der Organträger mehr als 50 % der Anteile an der Organgesellschaft hält.
Wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, wenn die Organgesellschaft im Rahmen des Gesamtunternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen tätig ist.
Schließlich liegt eine organisatorische Eingliederung vor, wenn die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird; hierfür ist entscheidend, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Erforderlich ist regelmäßig die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und Organgesellschaft, was z. B. bei Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften gegeben ist.
Eine Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollkommen, dafür aber auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ausgeprägt ist.
Im Fall der Organschaft ist die untergeordnete juristische Person oder Personengesellschaft (Organgesellschaft) gegenüber dem übergeordneten Unternehmen (Organträger) als unselbstständig anzusehen. Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist nur der Organträger; deshalb erhält auch nur dieser eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke.
4.3.2 Organgesellschaft (OG)
Als Organgesellschaft kommen in Betracht:
- Juristische Personen.
Ausnahmsweise eine Personengesellschaft, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist. Nach der Rechtsprechung kann auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein. Dazu dürfen nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften Gesellschafter der Personengesellschaft sein.
Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist. Auch mittelbare Beteiligungen sind ausreichend.
Personengesellschaft als Organgesellschaft
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH und eine weitere GmbH als Kommanditistin. Die A-AG hält an beiden GmbHs jeweils einen Anteil von mehr als 50 %.
Lösung:
Alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert. Damit ist auch die GmbH & Co. KG in das Unternehmen der A-AG finanziell eingegliedert.
Personengesellschaft keine Organgesellschaft
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH K1 sowie die GmbH K2 und eine weitere Person P (Beteiligungsquote 0,1 %) als Kommanditisten. Die A-AG hält an K1 und K2 jeweils einen Anteil von mehr als 50 %. An P ist die A-AG nicht beteiligt.
Lösung:
Da nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert sind, ist auch die GmbH & Co. KG nicht finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert.
Personen, die keine Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sind, können keine Organgesellschaft sein.
4.3.3 Organträger (OT)
Beim Organträger ist grundsätzlich jede Rechtsform möglich. Voraussetzung ist nur dessen unternehmerische Tätigkeit i. S. d. UStG.
Personen, die keine Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sind, können keine Organträger sein.
Eine Mehrmütterorganschaft ist auch im Umsatzsteuerrecht nicht möglich.