Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Finanzverwaltung hatte im Dezember 2017 eine Präzisierung bei den juristischen Dienstleistungen i.Z.m. einem Grundstück vorgenommen. Damit eine juristische Dienstleistung als mit einem Grundstück im Zusammenhang stehende Leistung angesehen werden kann, muss die Leistung im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechten (insbesondere Eigentums- oder Nutzungsrechten) an Grundstücken stehen. Dies ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.
Liegt eine Leistung i.Z.m. einem Grundstück vor, ist die Leistung immer an dem Grundstücksort ausgeführt. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, eine USt-IdNr. verwendet oder aus dem Ausland kommt.
Die Finanzverwaltung wollte die Präzisierung ihrer bisherigen Anwendungsregelungen in allen noch offenen Fällen umsetzen. Da aber insbesondere in den nichtjuristischen Bereichen früher eine andere Rechtsfolge aus Abschn. 3a.3 Abs. 7 UStAE a. F. abgeleitet werden konnte, hat die Finanzverwaltung für die bis zum 31.12.2016 ausgeführten Umsätze eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht. Es wird insoweit nicht beanstandet, wenn bei den Umsätzen, die bis zum 31.12.2016 ausgeführt worden sind, aufgrund der früheren Rechtslage des Abschn. 3a.3 Abs. 7 UStAE eine von der bisherigen Rechtsauffassung abweichende Ortsbestimmung vorgenommen worden ist.
Die Nichtbeanstandungsregelung gilt für juristische Dienstleistungen der rechts- und steuerberatenden Berufe, allerdings nicht für sonstige Leistungen von Notaren. Bei Leistungen von Notaren war auch vor dem 1.1.2017 nach der bisherigen Rechtslage eindeutig eine Leistung i.Z.m. einem Grundstück gegeben.
Konsequenzen für die Praxis
Die Abgrenzung, ob eine sonstige Leistung als mit einem genau bestimmbaren Grundstück im Zusammenhang stehend angesehen werden kann oder nicht, ist in der Praxis dann ein erhebliches Problem, wenn sich das Grundstück in einem anderen Staat befindet als Auftraggeber bzw. leistender Unternehmer. Da seit dem 1.1.2017 sowohl die Definition von Grundstück als auch der notwendige unmittelbare Zusammenhang mit einem Grundstück unionsrechtlich harmonisiert sind, hatte die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben aus dem Dezember 2017 eine Zusammenfassung der juristischen Dienstleistungen rund um Grundstücke vorgelegt. Aus der Praxis heraus waren dann aber Bedenken geäußert worden, da in bestimmten Bereichen nach der bisherigen Fassung des UStAE auch andere Rechtsauffassungen vertretbar erschienen.
Die Finanzverwaltung hat jetzt auf diese Bedenken reagiert und zumindest für die bis zur unionsrechtlichen Harmonisierung (ab 1.1.2017) ausgeführten Leistungen eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen. Für Leistungen von Notaren bei grundstücksrelevanten Vorgängen gilt dies aber nicht, da auch schon vor dem 1.1.2017 diese Leistungen grundsätzlich als Leistungen i.Z.m. einem Grundstück angesehen werden mussten.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 13.2.2018, III C 3 – S 7117-a/16/10001, BStBl 2018 I S. 304.