Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Insolvenzverwalter. Forderungsfeststellung. Insolvenz. Insolvenzverfahren. Masseunzulänglichkeit. Zur Festsetzung des Streitwertes bei der gerichtlichen Anfechtung einer behördlichen Feststellung von Insolvenzforderungen
Leitsatz (amtlich)
§ 182 InsO ist gem. § 185 Satz 3 InsO ebenfalls für die Streitwertfestsetzung in dem sich an die Feststellung durch Verwaltungsakt (§ 185 Satz 1 Alt. 2 InsO) anschließenden Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte heranzuziehen.
Normenkette
GKG § 52 III; InsO §§ 185, 185 3, § 182
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Beschluss vom 13.06.2007; Aktenzeichen 2 A 205/06 MD) |
Tenor
Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 2. Kammer – vom 13. Juni 2007 wird geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 300,– EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe
Das Gericht entscheidet gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich nicht gem. § 52 Abs. 3 GKG an der von der Beklagten mit dem streitbefangenen Bescheid festgestellten Gewerbesteuerforderung. Vielmehr richtet sich die Streitwertfestsetzung auf Grund der Verweisung in § 185 Satz 3 InsO nach § 182 InsO. Danach bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
Wenn für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, so ist nach § 185 InsO die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder – wie hier – von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen (Satz 1). § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend (Satz 2). Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend (Satz 3). Zwar deutet der Wortlaut des § 185 Satz 3 InsO, der auf die in § 185 Satz 1 InsO vorgenommene Zweiteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten abzustellen scheint, darauf hin, dass § 182 InsO nur dann gilt, wenn die Feststellung einer Forderung gem. § 185 Satz 1 Alt. 1 InsO bei einem anderen Gericht betrieben wird. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten aber eine Auslegung, wonach § 182 InsO ebenfalls für die Streitwertfestsetzung in dem sich an die Feststellung durch Verwaltungsakt anschließenden Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte heranzuziehen ist (so auch FG Düsseldorf, Beschl.v. 22. September 2000 – 14 K 2809/00 U –; wohl auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl.v. 23. Februar 2004 – 1 L 9/01 –, jeweils zit. nach JURIS).
Die einschlägige Vorschrift des § 146 Abs. 5 KO, der § 185 InsO im Wesentlichen entspricht (vgl. Uhlenbruck, a.a.O. § 185 Rdnr. 1 m.w.N.), machte noch zwischen Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist, keinen Unterschied. § 185 Satz 3 InsO soll aber lediglich verhindern, dass durch § 182 InsO in verwaltungsrechtliche Kostenvorschriften eingegriffen wird (vgl. Hess u.a., InsO 2. A., § 185 Rdnr. 20; Neulich/Römer, InsO, § 185 Rdnr. 18; Uhlenbruck, InsO 12. A., § 185 Rdnr. 7; Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, § 185 Rdnr. 5). Dementsprechend wurde in der Gesetzesbegründung zur InsO (BT-DrS 12/2443, S. 185) hinsichtlich § 213 Satz 3 E-InsO (= § 185 Satz 3 InsO) ausdrücklich darauf verwiesen, es sollte in die Vorschriften über das Verfahren bei Verwaltungsbehörden nicht eingegriffen werden. Dass es sich bei der Klage eines Insolvenzverwalters gegen den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Verwaltungsakt prozessual um eine Anfechtungsklage zur Herabsetzung der festgestellten Forderung handelt und nicht um eine Feststellungsklage zur erstmaligen Feststellung oder Erhöhung der festgestellten Forderung, führt nicht zu dem Ergebnis, ein solches Klageverfahren unterfalle nicht § 185 Satz 3 InsO. Diese Norm umfasst sämtliche gerichtliche Verfahren, in denen es der Sache nach um die Feststellung einer (bestrittenen) Forderung geht; die formale Einstufung der Klageart bzw. die Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens ist nicht entscheidend (vgl. auch Hess u.a., a.a.O. § 185 Rdnr. 4; Kübler/Prütting, InsO § 185 Rdnr. 1). Es gibt auch keinen sachlichen Grund dafür, dass die Beteiligten eines Klageverfahrens zur Feststellung einer Insolvenzforderung, das unmittelbar gem. § 180 Abs. 1 InsO bei einem Amtsgericht oder gem. § 185 Satz 1 Alt. 1 InsO bei einem Fachgericht betrieben wurde, hinsichtlich der gerichtlichen Streitwertfestsetzung anders behandelt werden, als die Beteiligten, bei denen sich...