Leitsatz
Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein angemessenes Gehalt für seine ab Pensionseintritt reduzierte Tätigkeit gezahlt, sind die zudem erbrachten Pensionszahlungen dennoch als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten.
Sachverhalt
A war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Als er das 65. Lebensjahr erreicht hatte, zahlte ihm die GmbH eine zugesagte Pension. Der A reduzierte seine aktive Tätigkeit für die GmbH und erhielt dafür nur noch ein reduziertes laufendes Gehalt. Isoliert betrachtet waren sowohl die Tätigkeitsvergütung als auch die Pension der Höhe nach angemessen. Dennoch wertete das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Zahlung der Pension als unüblich und damit als verdeckte Gewinnausschüttung.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Denn bereits die Zahlung der Altersrente bei Erreichen des vereinbarten Pensionsalters führt angesichts der fortgesetzten entgeltlichen Tätigkeit des A als Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Zwar ist eine Pensionszusage anzuerkennen, auch wenn für die spätere Leistung kein Ausscheiden bzw. keine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Jedoch gehen eine Weiterbeschäftigung mit Zahlung eines laufenden Geschäftsführergehalts und ein gleichzeitiger Bezug einer Altersversorgung nur sehr bedingt mit den Anforderungen aus einem Fremdvergleich konform. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiters hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber den vereinbarten Eintritt des Versorgungsfalls gegen einen Barwertausgleich aufgeschoben.
Eine "Teilzeittätigkeit" ist nur schwerlich mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers vereinbar. Doch vor allem ändert eine solche Tätigkeitsverringerung nichts an dem Ergebnis des hypothetischen Fremdvergleichs. In erster Linie soll eine Leistung zur Altersversorgung einen Versorgungsbedarf abdecken, der durch den Wegfall der aktiven Bezüge sonst entstehen würde.
Hinweis
Das Finanzgericht folgt damit der Rechtsprechung des BFH (zuletzt: BFH, Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413), hat aber dennoch die Revision zugelassen. Für die Praxis dürfte sich oftmals ein Beratervertrag mit dem bisherigen Geschäftsführer als gangbarer Ausweg anbieten.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 26.03.2015, 10 K 1949/12