Zur Geschäftsführung ist grundsätzlich jeder Partner berechtigt, jedoch kann dies im Partnerschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Denn anders als bei der eigentlichen Berufsausübung, ist es für den Bereich der Geschäftsführung möglich, einzelne Partner davon auszuschließen. Das Gesetz umschreibt dies mit "sonstige Geschäfte", zu denen eine eingeschränkte Berechtigung geregelt werden kann.[1] Dies sind nach h. M. Aufgaben allgemeiner Art aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wie z. B. die Anstellung einer Bürokraft, der Kauf von Büromaterial, etc.

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