Eine konkrete gesetzliche Regelung zum Eintritt eines neuen Partners gibt es nicht, sodass die näheren Umstände unter die vertragliche Dispositionsfreiheit fallen. Sofern die bisherigen Partner dem Eintritt zustimmen und der neue Partner auch die berufsrechtlichen Voraussetzungen mitbringt, kann dieser in eine Partnerschaft aufgenommen werden.

Eines gilt es noch zu beachten: Ein eintretender Partner haftet auch für die Verbindlichkeiten der PartG, die bei seinem Eintritt bereits vorhanden waren. Damit treffen ihn auch Fehler seiner Mitpartner in einer Zeit vor seinem Beitritt,[1] obwohl er daran noch nicht mitwirken konnte.

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