Leitsatz
Ein als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft tätiger Freiberufler haftet ggf. auch für berufliche Fehler seiner Mitpartner, die vor seinem Eintritt in die Partnerschaft geschehen sind.
Sachverhalt
Geschehen bei der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft Fehler, haftet hierfür die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG) und alle Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren (§ 8 Abs. 2 PartGG). Nur Partner die mit dem Auftrag gar nichts zu tun oder nur einen unwesentlichen Beitrag geleistet habe, z.B. bei Rechtsanwälten Antrag auf Fristverlängerung während der Abwesenheit des sachbearbeitenden Partners, haften nicht persönlich.
Der BGH hat entschieden, dass die Haftung auch den Partner trifft, der erst nach Eintritt des entscheidenden Fehlers in die Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen wurde. Ausreichend und ausschlaggebend ist allein, dass der in Anspruch genommene Partner nach seinem Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft mit dem Auftrag inhaltlich befasst war, bei dem (zeitlich zuvor) der Fehler geschehen ist. Irrelevant ist hingegen, dass dieser Partner weder den Fehler verursacht hat, noch ihn verhindern konnte. Der BGH begründet dies mit dem Verweis von § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG auf § 130 HGB, wonach der neu eintretende Gesellschafter für die bestehenden Altverbindlichkeiten der Gesellschaft mit haftet.
Der BGH stellt auf das gesellschaftsrechtliche Haftungssystem ab, wonach die Partner für die Gesellschaftsschulden voll mithaften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG) und der in eine Partnerschaftsgesellschaft Eintretende auch für (vorgefundene) Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG auf § 130 HGB). Es ist eine Ausnahme dieses Haftungssystems, dass bei Verbindlichkeiten aufgrund von beruflichen Fehlern neben der Gesellschaft nur der/die Partner haften, die inhaltlich mit dem Auftrag befasst waren (§ 8 Abs. 2 PartGG).
Diese Haftungseinschränkung hebt nicht darauf ab, welche Partner den haftungsauslösenden Fehler begangen hat. Es ist ausschließlich entscheidend, wer die Angelegenheit inhaltlich bearbeitet hat, da (nur) dies für den Auftraggeber leicht feststellbar ist. Und hierfür kommt es nicht darauf an, ob dieser Beitrag eines Partners vor oder nach dem entscheidenden Fehler lag oder ob er ihn hätte verhindern können. Die Haftung der Partner, die die Angelegenheit mitbearbeitet haben, ohne den Fehler zu begehen, stellt danach eine verschuldensunabhängige Handelndenhaftung dar.
Hinweis
Das Urteil zeigt einmal mehr die strenge und umfassende Haftung von Freiberuflern. Hintergrund für diese strenge Haftung ist sicherlich auch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die berufsrechtlich für viele Freiberufler vorgeschrieben ist. Schadensersatzansprüche sind damit abgesichert und treffen den Schadensverursacher daher nicht direkt. Angesichts hoher und immer weiter steigender Versicherungsprämien sind stattdessen jedoch alle Freiberufler von dieser Rechtsprechung betroffen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 19.11.2009, IX ZR 12/09.