Leitsatz

Nach dem Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen sind Pensionsrückstellungen bei Umwandlungsvorgängen mit ihrem tatsächlichen Wert beim übernehmenden Rechtsträger zu passivieren. Die Einschränkungen des § 6a Abs. 3 EStG sind insoweit nicht zu beachten.

 

Sachverhalt

Im Rahmen der Gründung der Klägerin, einer GmbH & Co KG, erbrachte ein Kommanditist seine Einlage durch die steuerneutrale Einbringung eines Teilbetriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Mit dem Betriebsvermögen gingen Verpflichtungen zur Zahlung von Pensionen an Arbeitnehmer des Kommanditisten auf die Klägerin über. Die Pensionszusage war auf eine Unterstützungskasse ausgelagert. Die Klägerin passivierte eine entsprechende Verpflichtung. Die Finanzverwaltung vertrat dagegen die Auffassung, die Pensionsverpflichtungen hätten gem. § 6a Abs. 3 EStG nicht mit steuerlicher Wirkung gebildet werden dürfen, da aufgrund der Zwischenschaltung der Unterstützungskasse keine unmittelbare Pensionszusage vorlag. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt und erkannte die Rückstellungsbildung an. Nach Ansicht des Gerichts dürfen nach den GoB Gewinne nur berücksichtigt werden, wenn diese am Abschlusstag bereits realisiert wurden. Daraus folgt unter anderem, dass Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln sind. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Übernahme von Passivposten und zwar unabhängig davon, ob der Ausweis des Passivpostens in der Steuerbilanz einem - von der Handelsbilanz abweichenden - Ausweisverbot unterliegt. Auch steuerrechtlich nicht zu bilanzierende Verbindlichkeiten sind Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Entgelts und gehören damit zu den Anschaffungskosten. Dies gilt auch für das Rückstellungsverbot gem. § 6a EStG, die somit in den Bilanzen der Klägerin mit den Anschaffungskosten anzusetzen waren.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung des FG steht im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach der bei entgeltlichen Übertragungen steuerliche Ansatzverbote nicht zu berücksichtigen sind. Um zu vermeiden, dass durch Umstrukturierungen stille Lasten steuermindernd realisiert werden können, wurde im Rahmen des AIFM-Steueranpassungsgesetzes grds. eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands aus einer derartigen Realisierung stiller Lasten auf 15 Jahre beschlossen (§ 4f EStG). Im Gegenzug werden durch den neuen § 5 Abs. 7 EStG bilanzsteuerliche Ansatzverbote bzw. -schränkungen oder Bewertungsvorbehalte auf den übernehmenden Rechtsträger ausgeweitet. Ein daraus resultierender Gewinn ist entsprechend über 15 Jahre zu verteilen. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 enden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.09.2013, 14 K 195/10

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