BMF, Schreiben v. 23.9.2008, IV C 7 - S 2862/07/10001

Bezug: Schreiben des HLBS vom 19.8.2008

Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie zu der Anwendung des Antragswahlrechts des § 34 Abs. 16 KStG auf Weitergeltung der ausschüttungsabhängigen EK 02-Verwendung im Fall steuerbefreiter Körperschaften Stellung nehmen.

Sie stellen dar, dass Körperschaften, die z.B. wegen Steuerbefreiungen oder aufgrund der Billigkeitsregelung des § 156 Abs. 2 AO i.V. mit R 79 Abs. 1 KStR nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, zum Teil über die Regelung des § 38 Abs. 5 ff KStG zur Nachversteuerung von EK 02-Beständen nicht informiert sind oder keine Kenntnis über zum 31.12.2006 vorhandene EK 02-Bestände haben, weil nach R 79 Abs. 1 Satz 4 KStG eine Feststellung nach § 38 KStG unterblieben ist.

Sie sprechen sich dafür aus, in den genannten Fällen eine Antragstellung nach § 34 Abs. 16 KStG auch nach dem 30.9.2008 zuzulassen, wenn erst nach diesem Stichtag erstmals eine Feststellung der EK-Bestände erfolgt.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teile ich Ihnen mit, dass ein Antrag nach § 34 Abs. 16 KStG in den geschilderten Ausnahmefällen zugelassen wird, wenn er nach dem 30.9.2008, jedoch vor Ablauf der für den jeweiligen Festsetzungsbescheid nach § 38 Abs. 5 KStG geltenden Einspruchsfrist beim zuständigen FA gestellt wird.

 

Normenkette

KStG § 34 Abs. 16

KStG § 38

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