OFD Rheinland, Verfügung v. 23.9.2008, S 2862 - 1004 - St 131

§ 34 Abs. 16 KStG eröffnet u.a. steuerbefreiten Körperschaften die Möglichkeit auf Weiteranwendung des § 38 KStG in der bisherigen Fassung und somit die Abstandnahme von der verpflichtenden Nachversteuerung des EK 02.

Gemäß § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG ist der Antrag von den betroffenen Körperschaften spätestens bis zum 30.9.2008 zu stellen (Ausschlussfrist).

Für kleine Körperschaften ist bisher unter den Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 AO von einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer abgesehen worden, wenn die Kosten der Festsetzung und Einziehung außer Verhältnis zu dem festgesetzten Betrag stehen. In derartigen Fällen war auch eine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals bzw. eine Feststellung von EK 02-Beständen bisher nicht vorzunehmen (R 79 Abs. 1 KStR 2004). Auch ohne Veranlagung können sich aber in der Zeit des Anrechnungsverfahrens über die Jahre hinweg EK 02-Bestände ergeben haben, die die Bagatellgrenzen des § 38 Abs. 5 Satz 3 KStG übersteigen.

Es treten nun vermehrt Fragen dazu auf, ob in derartigen Fällen – ohne Kenntnis des konkret aufgelaufenen EK 02-Bestandes – bis zum 30.9.2008 Anträge nach § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG gestellt werden müssen, um die spätere Festsetzung eines KSt-Erhöhungsbetrags, z.B. infolge einer künftigen Betriebsprüfung mit sich anschließender EK 02-Feststellung, zu verhindern.

Anträgen gemäß § 34 Abs. 16 Satz 2 KStG von Stpfl., bei denen im Veranlagungszeitraum 2006 (bzw. bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr für den Veranlagungszeitraum 2007) nach R 79 Abs. 1 KStR 2004 von einer Feststellung des EK 02-Bestands abgesehen wurde, ist ausnahmsweise auch dann zu entsprechen, wenn diese nach dem 30.9.2008, jedoch vor Ablauf der für den jeweiligen Festsetzungsbescheid gemäß § 38 Abs. 5 KStG geltenden Einspruchsfrist beim zuständigen FA gestellt werden.

 

Normenkette

KStG § 34 Abs. 16

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