Kommentar
Die Finanzverwaltung hat ihr BMF-Schreiben aus dem Jahr 2015 in mehreren Randziffern geändert. Dabei geht es insbesondere um sog. Aufmerksamkeiten sowie um Gewinne aus Verlosungen und Preisausschreiben.
Unternehmer können die Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Incentives und Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Nichtarbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben (§ 37b Abs. 1 EStG). Dasselbe gilt für betriebliche Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 EStG). Das Wahlrecht muss für die jeweilige Gruppe einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausgeübt werden. Die Verwaltung hatte zuletzt 2015 ausführlich zu der Vorschrift Stellung genommen. Nun hat sie mehrere Randziffern ihres Erlasses an entscheidenden Stellen geändert:
Aufmerksamkeiten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage
Sog. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (wie z. B. Geburtstage und Hochzeiten, nicht Weihnachten) zugewendet werden. Sie gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 LStR).
Diese Aufmerksamkeiten führen nach dem neuen Erlass nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher auch nicht zur Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer (Randziffer 9c am Ende). Letztlich handelt es sich dabei aber nur um eine Klarstellung. Die Begünstigung gilt seit einigen Jahren nicht nur für die eigenen Mitarbeiter, sondern auch für Geschäftsfreunde und deren Mitarbeiter. Unterschiede ergeben sich aber beim Betriebsausgabenabzug des Schenkers. Während Aufmerksamkeiten für eigene Mitarbeiter beim Schenker immer voll abzugsfähig sind, gilt bei Geschäftsfreunden die 35-EUR Grenze. Der bisherige Erlass hatte hier für Verwirrung gesorgt, weil dort ausgeführt war, dass Aufmerksamkeit keine Geschenke seien, die Verwaltung aber ihre 35-EUR-Grenze anwenden wollte.
Hinweis: Während die 35 EUR-Grenze im Regelfall (bei Vorsteuerabzugsberechtigung) netto, ist, also die Umsatzsteuer noch dazukommt, ist die 60 EUR-Grenze in allen Fällen brutto zu verstehen, also einschließlich Umsatzsteuer.
Gewinne und Prämien: Neuerung der Anwendungsregelung
Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen nach dem neuen Erlass beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 EStG (Randziffer 9e). Damit schränkt die Verwaltung ihre bisherige Generalablehnung der Pauschalbesteuerung ein. Falls die Verlosung oder die Prämie doch zu steuerpflichtigen Einnahmen führt, kommt eine Pauschalbesteuerung grds. in Betracht. Steuerpflichtige Losgewinne und Prämien sind sowohl bei eigenen Mitarbeitern wie auch bei Geschäftsfreunden und deren Arbeitnehmern (Arbeitslohn von Dritten) denkbar. Beispielsweise sind nach der Rechtsprechung Verlosungsgewinne steuerpflichtig, wenn an einer internen Verlosung nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen dürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Bisher war teilweise die Auffassung vertreten worden, dass Losgewinne und Prämien insbesondere bei externen Verlosungen wegen der Nichtanwendbarkeit des § 37b EStG generell nicht steuerpflichtig sein könnten.
Die Verwaltung hat zu der Neuerung eine Anwendungsregelung getroffen: Soweit die Änderungen dazu führen, dass auch Sachzuwendungen pauschal besteuert werden können, die zuvor nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wären, kann der Zuwendende entscheiden, ob er die geänderte Fassung auch für vor dem 1.7.2018 verwirklichte Sachverhalte anwenden will.
Änderung kann zu komplexen Fragen führen
Mit der Änderung wird die Sache aber nicht unbedingt leichter. Losgewinne sind keine Geschenke, sondern Zuwendungen; bei Prämien ist grds. beides möglich. Zuwendungen müssen für die Anwendung des § 37b EStG zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (was in vielen Fällen eher zweifelhaft ist). Arbeitslohn Dritter bei Nichtselbständigen kann zudem nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn es sich um ein Entgelt "für" eine Leistung handelt, die der Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Ein aktuelles Urteil zu steuerpflichtigen (!) Verkäufer-Prämien zeigt die Probleme sowohl bei selbstständigen Händlern wie bei Angestellten auf. Bei steuerpflichtigen Losgewinnen dürften sich ähnliche Schwierigkeiten ergeben, beispielsweise wenn Arbeitnehmer an externen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und dort bei einer Verlosung gewinnen
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, veröffentlicht am 3.7.2018