Leitsatz
Ein Gehaltsverzicht führt nur dann zum Zufluss von Bezügen aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn sich der Verzicht wirtschaftlich gesehen als Verfügung über die Verwendung von zugeflossenem Einkommen erweist.
Sachverhalt
A bezog in 01 als Geschäftsführer der X-GmbH Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. A, der nicht an der GmbH beteiligt war, erhielt neben seinem Festgehalt eine gewinnabhängige Tantieme. Ferner hatte die X-GmbH A eine Pensionszusage erteilt. Zur Finanzierung der Pensionszusage schloss die X-GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab. Die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung wurden an A zur Sicherheit verpfändet. In einem zwischen A und der X-GmbH geschlossenen Vertrag verzichtete A in Höhe der zu leistenden Prämienzahlungen für die Rückdeckungsversicherung auf seinen Tantiemeanspruch. Während das Finanzamt In dem Verzicht auf den Tantiemeanspruch den Zufluss von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit sah, macht A geltend, dass der betreffende Betrag nicht als gewinnabhängige Tantieme zugeflossen sei. Da die X-GmbH weder eine Verbindlichkeit von A erfüllt habe, noch A ein steuerpflichtiges Surrogat in gleicher Höhe zugewendet habe, liege keine Lohnverwendung vor.
Entscheidung
Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlangt hat. Zukunftssicherungsleistungen, die ein Arbeitgeber an einen Versicherer leistet, sind nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn wirtschaftlich gesehen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer diese für seine Zukunftssicherung verwendet. Die Zusage auf Altersversorgung durch die X-GmbH an A löst noch keinen Zufluss von Arbeitslohn aus. Nicht die von der X-GmbH geleistete Prämie für die Rückdeckungsversicherung, sondern die laufenden von der Versorgungseinrichtung gezahlten Bezüge stellen Arbeitslohn dar.
Die Beiträge an die Rückdeckungsversicherung dienen lediglich dazu, der X-GmbH die Mittel zur Leistung der dem A zugesagten Versorgung zu verschaffen. Nur die GmbH selbst ist anspruchsberechtigt gegenüber der Versicherung. Auch die Verpfändung der Ansprüche der GmbH gegenüber der Versicherung an A führt nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn, da A hierdurch keinen Zugriff auf die Versicherung hat. In dem vertraglichen Verzicht auf seinen Tantiemeanspruch in Höhe der von der GmbH an die Versicherung erbrachten Beiträge liegt ebenfalls kein Zufluss von Bezügen aus nicht selbstständiger Arbeit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über bereits zugeflossenes Einkommen verzichtet würde. Die Zahlung der Versicherungsbeiträge durch die X-GmbH stellt keine Verwendung einer dem A zugeflossenen Tantieme dar.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 27.02.2003, V 272/98