Kurzbeschreibung
Das nachfolgende Muster enthält eine Vereinbarung über die Gewährung einer Pensionszusage durch die GmbH an ihren Geschäftsführer.
Vorbemerkung
Das regelt der Vertrag
Mit einer Pensionszusage verpflichtet sich die GmbH, ihrem Geschäftsführer auch über dessen Ausscheiden als aktiver Mitarbeiter hinaus eine Vergütung zu zahlen.
Hier kommen verschiedene Zusagen in Betracht:
Altersversorgung:
Hierbei wird dem Geschäftsführer eine Vergütung für die Zeit nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zugesagt.
Invalidenrente:
Bei der Zusage einer Invalidenrente gewährt die GmbH dem Geschäftsführer die Absicherung für den Fall, dass er beim Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze von der GmbH eine Versorgung erhält.
Witwenrente:
Bei der Witwen- oder Witwerversorgung gewährt die GmbH dem hinterbliebenen Ehegatten des Geschäftsführers eine Versorgungszusage.
Waisenrente:
Gleichgelagert wie die Witwenversorgung sieht die Waisenversorgung vor, dass Kinder unter bestimmten Voraussetzungen, wie Alter oder eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung, von der GmbH eine finanzielle Zuwendung erhalten.
Steuerliche Behandlung der Pensionszusagen
Wenn die Voraussetzungen des § 6a EStG beachtet werden, führt die Gewährung einer Pensionszusage, unabhängig davon, ob es sich lediglich um eine Altersversorgung oder darüber hinaus auch um eine Invaliditäts- und Witwen- und Waisenversorgung handelt, zu einer steuerlichen Entlastung der GmbH. Die GmbH muss nämlich für das Risiko der Inanspruchnahme aus der Zusage eine Rückstellung bilden, die unmittelbar zu rechnerischem Aufwand der GmbH führt und damit den Gewinn mindert. Ohne dass die GmbH also zu diesem Zeitpunkt bereits finanziell belastet wird, kommt es zu einer Steuerersparnis.
Auf Seiten des Geschäftsführers findet dagegen (noch) keine Besteuerung statt. Erst dann, wenn ihm die Altersversorgung zufließt, hat er hierfür Steuern zu zahlen. Er wird in diesem Fall so behandelt, als würde er weiterhin Gehalt von seiner GmbH erhalten.
Haftungsrisiko
Die GmbH weist zu Recht durch die Bildung einer Rückstellung in ihrer Bilanz darauf hin, dass ein Risiko der finanziellen Belastung bei ihr "schlummert". Erreicht der Geschäftsführer nämlich beispielsweise das Pensionsalter und lebt danach noch weitere 20 Jahre, zahlt die GmbH 20 Jahre an den Geschäftsführer eine Pension, ohne eine entsprechende Gegenleistung hierfür zu erhalten. Diese drohende finanzielle Verpflichtung belastet zu Recht einen eventuellen Kaufpreis für die GmbH-Anteile und beeinträchtigt auch negativ die Kreditwürdigkeit der GmbH.
Um dieses Risiko abzufedern, bietet es sich an, dass die GmbH eine entsprechende Lebensversicherung abschließt, die für den Fall, dass die GmbH aus der gewährten Zusage in Anspruch genommen wird, eintritt. Natürlich müssten hierfür dann Beiträge an das Versicherungsunternehmen abgeführt werden. Diese belasten die GmbH dann unmittelbar finanziell bereits zum Zeitpunkt der Zusage der Altersversorgung.
Fremdgeschäftsführer
Bei einem Fremdgeschäftsführer, also einem Geschäftsführer, der nicht oder nur unwesentlich an der GmbH beteiligt ist, ist die Zusage einer solchen Altersversorgung im Rahmen der arbeitsvertraglichen Absprachen problemlos zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die GmbH dem Geschäftsführer nur in dem Maße Vorteile aus der Zusage zuwenden wird, wie dieser adäquate Gegenleistungen erbringt.
Steuerrechtliche Einschränkungen
Steuerrechtlich darf allerdings nicht jede Pensionszusage gewinnmindernd berücksichtigt werden – auch wenn eine arbeitsrechtlich wirksame Verpflichtung besteht. Voraussetzung für die gewinnmindernde Berücksichtigung ist nach § 6a EStG, dass
- der Pensionsberechtigte einen Anspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat;
- die Pensionszusage keine Leistungen vorsieht, die sich an künftigen gewinnabhängigen Bezügen ausrichten;
- die GmbH nicht die Möglichkeit hat, einseitig die Zusage zu widerrufen oder abzuändern;
- die Pensionszusage in schriftlicher Form erteilt wurde und sich aus dieser schriftlichen Zusage die Art, die Form, die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen ergeben;
- der Geschäftsführer das erforderliche Mindestalter hat. Vollendung des 23. Lebensjahrs für erstmalige Zusagen nach dem 31.12.2017.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt hinzu, dass die Pensionszusage zusätzliche Kriterien erfüllen muss, da andernfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen wird und das gewünschte steuermindernde Ergebnis damit nicht eintritt:
- die Pensionszusage muss einem Fremdvergleich standhalten, was bedeutet, dass sie auch mit einem fremden Dritten in der vorliegenden Form abgeschlossen worden wäre; hier ist insbesondere relevant, dass die Pensionszusage nicht unangemessen hoch ist. Dabei wird die Gesamtvergütung, die der Geschäftsführer erhält, berücksichtigt. Unter Einbeziehung des Grundgehalts, gewinnabhängiger Vergütungen, PKW-Gewährung oder sonstiger Vorteile muss die Vergütung inklusive der Pensionszusage sich im Rahmen dessen bewegen, was einem fremden Dritten auch gewährt worden wäre;
- die Qualifikation des Gesellschafter-Geschäft...