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Pensionszusagen / 10 Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Erteilt eine Personengesellschaft dem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter eine Pensionszusage, dürfen die Zuführungen den Gesamtgewinn der Personengesellschaft nicht mindern.[1] In der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft ist eine Pensionsrückstellung wie bei der Zusage an einen fremden Arbeitnehmer zu bilden. Zugleich hat der pensionsberechtigte Gesellschafter seine Pensionsansprüche mit demselben Betrag in einer Sonderbilanz zu aktivieren.[2] Dadurch ändert die Pensionszusage, während sie den Gesamtgewinn unbeeinflusst lässt, die Gewinnverteilung innerhalb der Personengesellschaft.

 
Praxis-Beispiel

Andere Verteilung des zu versteuernden Gewinns

Der pensionsberechtigte Gesellschafter A ist mit 40 %, die Gesellschafter B und C sind mit je 30 % an der Gesellschaft und dem Gewinn beteiligt. Wird die Pensionsrückstellung in der Bilanz zum 31.12. um 100.000 EUR aufgestockt, hat A in seiner Sonderbilanz seine Pensionsansprüche um 100.000 EUR höher zu bewerten und deshalb einen buchmäßigen Ertrag von 100.000 EUR auszuweisen. Da die Gewinnminderung aus der Gesellschaftsbilanz nur zu 40 %, also mit 40.000 EUR, auf ihn entfällt, erhöht sich sein Gewinnanteil per Saldo um 60.000 EUR. Der Ausgleich liegt in einer Gewinnminderung für B und C um je 30.000 EUR.

Die Änderung in der tatsächlichen Verteilung des Gewinns kann in ungünstigen Fällen zu steuerlichen Nachteilen bei der pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer[3] führen, weil diese Anrechnung an den Gewinnverteilungsschlüssel anknüpft und nicht an die tatsächlich von den einzelnen Gesellschaftern zu versteuernden Gewinnanteile.[4]

Dass die Pensionszusage den Gesamtgewinn nicht mindern darf, gilt nach h. M. auch, wenn bei einer GmbH & Co. KG die Zusage von der GmbH einem Geschäftsführer erteilt wird, der...

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