Erteilt der Unternehmer seinem Ehegatten im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsvertrags eine Pensionszusage, wirken sich die Zuführungen zu der Rückstellung grundsätzlich in derselben Weise steuermindernd aus wie bei einer Zusage an einen fremden Arbeitnehmer. Da der Arbeitnehmer-Ehegatte die gewonnenen Ansprüche nicht sofort, sondern erst in den Jahren des Zuflusses (der Zahlung) versteuern muss, gewinnen die Ehegatten die Vorteile einer Steuerstundung. Das Gleiche gilt bei Pensionszusagen an mitarbeitende Kinder über 23 Jahren.

 
Praxis-Tipp

Ehegatten-Unternehmen

Oft ist die Zusage einer hohen Pension nur möglich, wenn der Betrieb nicht auf den Namen des eigentlichen Initiators und Fachmanns läuft, sondern auf den des Ehegatten (sog. Ehegatten-Unternehmen). Wer überlegt, deshalb den Betrieb auf seinen Ehegatten zu übertragen, was grundsätzlich zu Buchwerten möglich ist[1], sollte allerdings sämtliche Auswirkungen in steuerlicher und außersteuerlicher Hinsicht sorgfältig prüfen. Eine andere Lösung, die eine Pensionszusage möglich macht, kann darin liegen, das Unternehmen ganz oder teilweise, z. B. als Betriebsaufspaltung oder sog. Wiesbadener Modell, in der Rechtsform einer GmbH zu führen.

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