Kommentar
1. Die Bildung einer Rückstellung für eine Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft setzt neben einem wirksamen Anstellungsvertrag eine im voraus gegebene schriftliche Zusage voraus, die ernsthaft, erdienbar, finanzierbar und angemessen sein muß, damit die Pensionsrückstellung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt werden kann ( Pensionsrückstellungen ).
2. Damit ein Gesellschafter-Geschäftsführer die zugesagte Pension noch erdienen kann, darf er im Zeitpunkt der Pensionszusage noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben.
3. Eine Pension ist für einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erdienbar, wenn er die Zusage mindestens zehn Jahre vor dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand erhält oder dieser Zeitraum zwar nur noch mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer aber bereits seit mindestens zwölf Jahren im Betrieb tätig gewesen ist.
4. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muß der zum Erdienen der Pension notwendige Zeitraum zwischen der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand mindestens zehn Jahre betragen. Hier kann – anders als bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – die Zeit der bisherigen Zugehörigkeit zum Betrieb infolge des Nachzahlungsverbots nicht berücksichtigt werden .
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.01.1996, I R 41/95
Anmerkung:
Der BFH setzt mit dem vorstehenden Urteil seine neuere Rechtsprechung über die für die Erdienbarkeit einer Pension erforderliche Zeit zwischen der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand fort (vgl. die für vor dem 8. 7. 1995 gegebene Pensionszusagen ergangene Übergangsregelung: BMF, Schreiben v. 1. 8. 1996, IV B 7 – S 2742 – 88/96, BStBl 1996 I S. 1138). Dabei hat sich der BFH auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. 12. 1974 (BGBl I S. 3610) gestützt. Ist für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beispielsweise ein Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren vorgesehen, so muß ihm die Kapitalgesellschaft die Pension vor Vollendung des 55. Lebensjahres zusagen. Hingegen kann sie einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der mit 65 in den Ruhestand tritt, eine Pension auch noch kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres versprechen, sofern er bereits 12 Jahre dem Betrieb angehört hat .
Steht nur noch ein kürzerer und damit unzureichender Erdienenszeitraum zur Verfügung, so muß sich die Gesellschaft mit dem Abschluß einer Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Gesellschafter-Geschäftsführers behelfen. Eine Rückdeckungsversicherung ist auch dann als betrieblich veranlaßt zu beurteilen, wenn die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt werden kann.