Nach der Verwaltungsauffassung sind Mitgliederbeiträge nur steuerbar, wenn das einzelne Mitglied eine konkrete Einzelleistung erhält (sog. unechte Mitgliederbeiträge).[1]

Nach der davon abweichenden Rechtsprechung stellen allen Mitgliedern auferlegte (echte) Beiträge grundsätzlich Entgelt für steuerbare Leistungen der Vereinigung an ihre Mitglieder dar.[2]

Erbringen Einrichtungen ohne Gewinnstreben (z. B. Sportvereine) Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung konnte sich der Verein nach der früheren BFH-Rechtsprechung unmittelbar auf die – bisher nicht in das deutsche UStG umgesetzte – Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystR berufen, was ggf. zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt.

Die unmittelbare Berufung auf die o. g. EU-Steuerbefreiung ist jedoch nach dem Ergehen des EuGH-Urteil "Golfclub Schloss Igling e. V." und der danach geänderten BFH-Rechtsprechung nicht (mehr) zulässig. Dies hat insbesondere Bedeutung z. B. für Golfvereine, die an Nichtmitglieder steuerbare Sonderleistungen (z. B. Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, leihweise Überlassung von Golfbällen, Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen gegen Startgelder) erbringen. Besteht bei dem Golfverein mangels Investitionen kein Interesse am Vorsteuerabzug, kann sich der Golfverein nunmehr nicht mehr auf die EU-Steuerbebreiung für die o. g. Sonderleistungen berufen.

 
Wichtig

Bei den "echten" Mitgliederbeiträgen besteht für den Verein ein Wahlrecht

Die deutsche Verwaltung hat sich unverändert nicht der o. g. Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von "echten" Mitgliedsbeiträgen angeschlossen (vgl. Abschn. 1.4 UStAE). Deshalb besteht bezüglich "echten" Mitgliederbeiträgen für den Verein unverändert ein Wahlrecht:

  • Nichtsteuerbare "echte" Mitgliedsbeiträge ohne Vorsteuerabzug (entsprechend der dt. Verwaltungsauffassung) oder
  • Steuerbarkeit der "echten" Mitgliedsbeiträge (entsprechend der Rechtsprechung) und damit Erlangung des Vorsteuerabzugs z. B. bei erfolgen Investitionen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge