Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft kann vorsehen, dass die Gesellschaft beim Tod eines ihrer Gesellschafter allein von den verbliebenen Gesellschaftern unter Ausschluss der Erben fortgesetzt werden soll (Fortsetzungs- oder Ausschließungsklausel). Bei der Fortsetzungsklausel bewirkt der Tod das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters, während der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen mit dem Erbfall den überlebenden Gesellschaftern zuwächst.
Bis zum Inkrafttreten des MoPeG wurde die GbR durch den Tod eines Gesellschafters i. d. R. aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB a. F.). Diese Auflösung entsprach typischerweise nicht den Interessen der Gesellschafter. Deswegen bot es sich vor dem Inkrafttreten des MoPeG an, in GbR-Gesellschaftsverträge eine Fortsetzungsklausel aufzunehmen, nach der die GbR mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Mitgesellschaftern fortgesetzt wird. Damit wurde die Auflösung der GbR vermieden. Der Fortsetzungsklausel, wonach die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, bedurfte es nur bei der GbR, um so die Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden. Bei der OHG und dem Komplementäranteil einer KG entsprach und entspricht die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern bereits dem Gesetz.
Da im Fall des Todes eines Gesellschafters einer GbR die Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als Regelfall gilt, sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die in der Vergangenheit formuliert wurden, um den Fortbestand der Gesellschaft trotz Tod eines Gesellschafters zu sichern, grundsätzlich obsolet. Es bedarf damit keiner Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag mehr, damit die Gesellschaft von den anderen Gesellschaftern fortgesetzt werden kann. Die Gesellschaft wird auch ohne eine solche Regelung unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Wird die Fortsetzungsklausel in "Altfällen" im Gesellschaftsvertrag beibehalten, bestätigt sie lediglich die neue gesetzliche Regelung. Erfolgt also keine Änderung, ist die Fortführung der Gesellschaft unter Ausscheiden des jeweiligen Gesellschafters bzw. dessen Rechtsnachfolgers im Fall des Todes der Regelfall.
Auflösung der GbR ist erwünscht
Soll der Tod eines Gesellschafters in einer konkreten Gesellschaft doch zur Auflösung führen, muss in den Gesellschaftsvertrag einer GbR eine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Auflösungsklausel aufgenommen werden. Der Erbe wird dann anstelle des Erblassers Mitglied der mit dem Erbfall, d. h. mit der Auflösung der Gesellschaft, entstehenden Liquidationsgesellschaft. Bei einer Nachfolge mehrerer Miterben fällt der Anteil an der Liquidationsgesellschaft in den gesamthänderisch gebundenen Nachlass.