Auch für Personengesellschaften, die sich land- und forstwirtschaftlich betätigen, gelten die mitunternehmerschaftlichen Regelungen analog. Dies ist durch einen Verweis in § 13 Abs. 7 EStG gewährleistet, wonach die Regeln in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entsprechend anzuwenden sind. Damit ist das Betriebsvermögen um das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter erweitert und auch bei der Einkünfteermittlung sind die Sondervergütungen an die Gesellschafter dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen.[1]

Darüber hinaus droht auch bei einem mitunternehmerischen Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb die Abfärbung einer von der Personengesellschaft ausgeübten gewerblichen Teiltätigkeit. So kann z. B. ein – angesichts eines erheblichen Zukaufs von Waren – als gewerbliche Tätigkeit zu wertender Hofladen auch die originäre landwirtschaftliche Betätigung zu einem Gewerbebetrieb umqualifizieren. In diesem Fall würde auf den gesamten Gewinn Gewerbesteuer[2] anfallen.

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