Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei der Vereinbarung eines Tauschsystems wird kein gesondertes Pfandgeld erhoben. Vielmehr werden genormte und qualitätsgesicherte Paletten (Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxpaletten) und andere Transporthilfsmittel im Rahmen reiner Tauschsysteme verwendet. D. h., der Lieferant liefert die Waren auf Paletten an und erhält andere Paletten gleicher Art und Güte zurück.
Ein derartiges Tauschsystem wird als Sachdarlehensvertrag gem. § 607 BGB eingestuft. Es handelt sich also nicht um eine Lieferung und Rücklieferung, sondern um eine sonstige Leistung (= Nutzungsüberlassung eines Sachwerts vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer). Wird für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt gezahlt, ist der Umsatz steuerbar und i. d. R. auch umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch, wenn für die Abwicklung des Palettentauschs eine Gebühr berechnet wird (= Handling-Kosten).
Erfolgt der Palettentausch unentgeltlich, ist die Nutzungsüberlassung zwischen Versender, Verlader und Empfänger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar. Es liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor, die der Umsatzsteuer unterliegen würde.
5.1 Vorsteuerabzug
Wird für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt gezahlt, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn ihm eine Rechnung vorliegt, die alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Erfolgt der Palettentausch unentgeltlich, ist er nicht steuerbar, sodass ein Vorsteuerabzug nicht infrage kommt.
5.2 Leistungsstörungen beim Tauschvorgang
Kommt bei einem Tauschsystem der Darlehensnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe von Paletten der gleichen Art und Menge nicht nach, weil z. B. Paletten
- gestohlen wurden oder
- defekt sind und nicht mehr repariert werden können oder
- aus anderen Gründen ausgeschieden sind,
ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Zahlungen zum Ausgleich dieses Schadens sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Es handelt sich vielmehr um echten Schadensersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Schadensersatzzahlungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Herr Huber hat mit seinem Lieferanten ein Tauschsystem vereinbart. Er hat sich verpflichtet, bei Lieferungen auf Paletten andere Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Bei einem Einbruch auf seinem Betriebsgelände wurden Paletten gestohlen, sodass er seine Rückgabeverpflichtung nicht mehr erfüllen kann. Dafür zahlt er einen Betrag von 500 EUR an seinen Lieferanten. Es handelt sich um Schadensersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Buchungsvorschlag: Schadensersatzzahlung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2006/7552 |
Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle |
500 |
1200/1800 |
Bank |
500 |
Anders ist die Situation, wenn keine Leistungsstörung vorliegt und der Darlehensnehmer im Nachhinein einvernehmlich mit dem Darlehensgeber vereinbart, dass er Paletten gegen Zahlung eines Entgelts nicht zurückgibt. Zunächst liegt ein Sachdarlehen vor, dem sich eine Lieferung anschließt, die der Umsatzsteuer unterliegt.