Kurzbeschreibung
Zum 1.7.2023 hat sich die Beitragsberechnung der Pflegeversicherung geändert. Die Anzahl der Kinder i. S. d. Pflegeversicherung wirkt sich seitdem auf die Höhe des Beitragssatzes des Arbeitnehmers aus. Mit diesem Schreiben können Arbeitgeber die Anzahl der Kinder ihrer Arbeitnehmer abfragen.
Hinweise
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) stieg der Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1.7.2023 von 3,05 % auf 3,4 %. Der Zuschlag für Kinderlose stieg von 0,35 % auf 0,6 %. Zum 1.1.2025 ändert sich der Beitragssatz erneut und liegt somit bei 4,2 %, für Beitragszahler mit einem Kind liegt er bei 3,6 %. Für Familien mit 2 oder mehr Kindern verringert ein Abschlag den Beitragssatz für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes. Hierbei gilt folgende Staffelung für den Arbeitnehmeranteil:
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1,55 % |
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1,3 % |
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1,05 % |
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0,8 % |
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Ist ein Kind älter als 25 Jahre, entfällt der Abschlag. Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit, gilt dauerhaft der 1-Kind-Beitrag (= 3,6 %).
Ab dem 1.7.2025 gibt es ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, welches aber schon im April 2025 zur Verfügung stehen soll. Für die Zeit vom 1.7.2023 bis zur Einführung des digitalen Verfahrens obliegt es dem Arbeitgeber, ob er die Ermittlung der maßgeblichen Kinder für die Pflegeversicherung proaktiv ermittelt oder den digitalen Abruf abwartet und dann rückwirkend Korrekturen vornimmt.
Achtung! PV-Kinder entsprechen nicht dem Kinderfreibetrag: Die Definition von zu berücksichtigenden Kindern weicht von der steuerlichen Definition für den Kinderfreibetrag ab. Der Kinderfreibetrag nach dem ELStAM kann daher nicht für die Ermittlung der in der Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kinder herangezogen werden.
Als Kinder i. S. d. Pflegeversicherung gelten:
- Leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder in häuslicher Gemeinschaft
- Pflegekinder
Abfrage der zu berücksichtigenden Kinder in der Pflegeversicherung
Sehr geehrte(r) Frau / Herr,
seit dem 1.7.2023 wirkt sich die Anzahl der Kinder auf den zu zahlenden Arbeitnehmerbeitrag in der Pflegeversicherung aus. Um Ihren Pflegeversicherungsbeitrag korrekt abführen zu können, benötigen wir Ihre Rückmeldung über die bei Ihnen zu berücksichtigenden Kinder.
Der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt in Abhängigkeit der zu berücksichtigenden Kinder:
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1 Kind |
1,8 % |
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2 Kinder |
1,55 % |
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3 Kinder |
1,3 % |
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4 Kinder |
1,05 % |
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5 oder mehr Kinder |
0,8 % |
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Kinder werden in der Pflegeversicherung berücksichtigt, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach dem 25. Geburtstag entfällt der Abschlag für das entsprechende Kind. Der Beitragssatz für den Arbeitgeber beträgt unabhängig von der Anzahl der Kinder immer 1,8 %.
Wichtig für Ihre Entgeltabrechnung
Um den für Sie maßgeblichen Beitragssatz in der Pflegeversicherung zu ermitteln, benötigen wir von Ihnen Nachweise über die zu berücksichtigenden Kinder. Bitte reichen Sie uns daher die Geburtsurkunden der zu berücksichtigenden Kinder bis spätestens ________ ein.
Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Abfrage der zu berücksichtigenden Kinder in der Pflegeversicherung (Sachsen)
Sehr geehrte(r) Frau / Herr,
seit dem 1.7.2023 wirkt sich die Anzahl der Kinder auf den zu zahlenden Arbeitnehmerbeitrag in der Pflegeversicherung aus. Um Ihren Pflegeversicherungsbeitrag korrekt abführen zu können, benötigen wir Ihre Rückmeldung über die bei Ihnen zu berücksichtigenden Kinder.
Der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt in Abhängigkeit der zu berücksichtigenden Kinder:
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1 Kind |
2,3 % |
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2 Kinder |
2,05 % |
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3 Kinder |
1,8 % |
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4 Kinder |
1,55 % |
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5 oder mehr Kinder |
1,3 % |
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Kinder werden in der Pflegeversicherung berücksichtigt, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach dem 25. Geburtstag entfällt der Abschlag für das entsprechende Kind. Der Beitragssatz für den Arbeitgeber beträgt unabhängig von der Anzahl der Kinder immer 1,3 %.
Wichtig für Ihre Entgeltabrechnung
Um den für Sie maßgeblichen Beitragssatz in der Pflegeversicherung zu ermitteln, benötigen wir von Ihnen Nachweise über die zu berücksichtigenden Kinder. Bitte reichen Sie uns daher die Geburtsurkunden der zu berücksichtigenden Kinder bis spätestens ________ ein.
Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen