Der Geschäftsführer ist verantwortlich dafür, dass die Buchführungspflichten (§ 41 GmbHG) erfüllt und dass der Jahresabschluss der GmbH erstellt (§ 42 GmbHG) und den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt wird. Er ist dazu verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen (§ 42a GmbHG). Zusätzlich: Steuerpflichten gemäß AO (Lohnsteuer, Umsatzsteuer usw.) und Pflichten gemäß SGB (Beitragsabführung, Meldepflichten). Bei Verstößen kann der Geschäftsführer dafür auch unter bestimmten Voraussetzungen persönlich in die Haftung genommen werden – und zwar von den Gesellschaftern der GmbH oder von Dritten wie den Finanzbehörden oder den Sozialkassen.

 
Hinweis

12 Monatsfrist beachten

Jahresabschlüsse und andere Unterlagen müssen von den gesetzlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, spätestens nach 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag, im elektronischen Unternehmensregister eingereicht und dort bekannt gemacht werden. Die Einreichung hat in elektronischer Form zu erfolgen.

Zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Offenlegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz durchgeführt. Für das Ordnungsgeld ist ein Rahmen von 2.500 EUR bis 25.000 EUR vorgesehen. Kommt der Geschäftsführer den Veröffentlichungspflichten nicht rechtzeitig nach, so kann das Ordnungsgeldverfahren wegen des pflichtwidrigen Unterlassens direkt gegen ihn durchgeführt werden. Alternativ kann das Ordnungsgeldverfahren auch gegen die GmbH durchgeführt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge