PV-Anlagen an Gebäuden und/oder auf Dächern sind in der Regel und ab einer bestimmten Größe bauliche Anlagen, die dem Baurecht unterliegen. Auch genehmigungsrechtliche Vorgaben müssen bei der Errichtung einer PV-Anlage berücksichtigt werden.
5.1 Baurecht
Laut Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bau von sogenannten gebäudeabhängigen Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und PV-Anlagen auf dem Dach, an der Fassade oder auf Flachdächern bis zu einer Fläche von 10 Quadratmetern bei Einfamilienhäusern grundsätzlich genehmigungsfrei.
Wohnungseigentum
Bei Mehrfamilienhäusern mit Wohnungseigentum stellt die Installation einer PV-Anlage eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar. Hierunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, "die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen". Sie kann von der Eigentümergemeinschaft beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit im Sinne des § 25 Abs. 1 WEG ausreichend. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 3 WEG ist auch dann ein Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich, wenn durch die bauliche Veränderung keiner der Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt würde. Hinsichtlich der durch die bauliche Veränderung entstehenden Kosten ist in § 21 Abs. 3 WEG festgelegt, dass diese im Grundsatz nur von den Wohnungseigentümern zu tragen sind, die diese beschlossen haben. Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 21 Abs. 2 WEG für solche baulichen Maßnahmen, die entweder mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wurden oder vom Gesetz als besonders sinnvoll erachtet werden.
Freiflächen
Für "gebäudeunabhängige", also auf Freiflächen, aufgestellte PV-Anlagen, müssen die Betreiber ab einer bestimmten Größe eine Baugenehmigung einhalten. In fast allen Bundesländern gilt dabei für Freiflächen-Anlagen ab einer Höhe von 3 Metern und einer Länge von 9 Metern die Genehmigungspflicht. Sie muss dann nach den jeweiligen Vorschriften der Landesbauordnung eingeholt werden.
Denkmal- und Ensembleschutz
Außerdem müssen bei der Planung einer größeren PV-Anlage der Denkmalschutz sowie örtliche Bebauungspläne beachtet werden. So kann eine Gemeinde den Bau einer PV-Anlage verwehren, wenn diese den Charakter des Dorfkerns verändert (Ensembleschutz).
Vorab Bauanzeige stellen
Um unnötige Kosten und den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte in diesen Fällen zunächst eine Bauanzeige beim örtlichen Bauamt gestellt werden. Diese muss feststellen, ob die PV-Anlage tatsächlich genehmigungspflichtig ist.
5.2 Netzzugang und Einspeisung
Der überschüssige, nicht selbst verbrauchte Strom aus einer netzgekoppelten PV-Anlage wird über den Hausanschluss in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Der notwendige Netzanschluss muss noch vor der Inbetriebnahme von dem Fachbetrieb, der die PV-Anlage installiert, beim örtlichen Netzbetreiber beantragt werden (Netzanmeldung). Dafür kann dem Fachbetrieb vom Anlagenbetreiber eine Vollmacht erteilt werden, die die Anmeldung der Inbetriebsetzung einschließt.
Erforderliche Unterlagen
Nach dem EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen Netzanschluss für die PV-Anlage herzustellen, wenn diese allen vorgeschriebenen Anforderungen genügt. Diese Anforderungen sind nicht vollständig gesetzlich geregelt, teilweise kann auch der Netzbetreiber eigene Vorgaben machen. Im Detail kann daher nur der Netzbetreiber Auskunft darüber geben, welche Unterlagen er darüber hinaus benötigt, um den Netzanschluss herzustellen. Gefordert werden im Allgemeinen
- ein Lageplan des Grundstücks, aus dem die örtliche Lage der PV-Anlage und des bestehenden Netzanschlusses (Hausanschlusskasten) hervorgehen,
- eine Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers, dass auf seinem Grundstück eine PV-Anlage errichtet werden darf,
- ein Anlagenplan,
- eine Konformitätserklärung für den Wechselrichter,
- ein Übersichtsschaltplan der gesamten elektrischen Anlage,
- ein Datenblatt mit den technischen Daten der PV-Module und
- ein Datenblatt des Speichersystems (wenn ein Stromspeicher installiert werden soll).
Frühzeitige Anmeldung
Die Anmeldung sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, da manche Energieversorger sich vorbehalten, eine Baufreigabe zu erteilen, bevor mit der Montage begonnen werden kann. Auf der sicheren Seite befindet sich zudem, wer zusätzlich sämtliche Datenblätter der PV-Anlage einreicht. So können Verzögerungen der Inbetriebnahme vermieden werden.
Ab einer Anlagengröße von 30 kWp muss vom Energieversorger eine Einspeisezusage eingeholt werden. Sie wird vom beauftragten Installationsbetrieb möglichst frühzeitig bei der Anmeldung des Projekts angefordert. Der Netzbetreiber darf dann eine sogenannte "Netzverträglichkeitsprüfung" der Anlage durchführen. Er ermittelt anhand der angegebenen Daten den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlage zum vorhandenen Versorgungsnetz. Diese Prüfung kann durcha...