Im Regelfall wird der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom – ganz oder teilweise – an den Netzbetreiber verkauft. Dieses wirtschaftliche Handeln stellt steuerlich einen Gewerbebetrieb dar. Der aus diesem Betrieb erzielte Gewinn oder Verlust führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 EStG, denn der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist selbstständig und nachhaltig tätig. Zudem beteiligt er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er nach außen hin in Erscheinung tritt und das erzeugte Produkt einer – wenn auch begrenzten – Allgemeinheit anbietet. Damit ist grundsätzlich der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten.
Weitere Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb ist, dass der Betreiber die Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Dazu ist ein Streben nach einem "Totalgewinn" im Zeitraum vom Beginn bis zum geplanten Ende der gewerblichen Tätigkeit erforderlich. In aller Regel wird dies anhand der Amortisationsberechnung für die planmäßige Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage mit 20 Jahren belegbar und auch erreichbar sein. Die für 20 Jahre gesetzlich garantierte Einspeisevergütung für den erzeugten Strom übersteigt im Regelfall die Aufwendungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage und führt damit zu einem planmäßigen Totalgewinn.
Problematischer ist die Frage eines Totalgewinns bei Photovoltaikanlagen mit einem Batteriespeicher. Ist die Anlage nach dem 31.3.2012 in Betrieb gegangen, wird für den direkt verbrauchten Strom keine Einspeisevergütung mehr bezahlt. Zudem sind die Anschaffungskosten durch den Batteriespeicher höher und damit auch die Aufwendungen für die Abschreibung der Anlage. Umso höher der Anteil des selbst genutzten Stroms ist, umso eher wird von einem sog. steuerlichen Liebhabereibetrieb auszugehen sein – siehe nachfolgend.
5.1 Liebhaberei
Damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist – wie bereits kurz erwähnt – ein Streben nach einem sog. Totalgewinn erforderlich. In der Zeitspanne von Beginn der Tätigkeit bis zu deren Ende muss sich saldiert zumindest ein kleiner Gewinn ergeben.
Ist das nicht der Fall, wird die Tätigkeit – nach den Umständen des Einzelfalls – als eine steuerlich nicht relevante Betätigung gewertet, die sog. Liebhaberei. Insbesondere bei Betätigungen, die oftmals auch als Hobby ausgeübt werden, prüft das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht. Es fordert eine Prognoserechnung an, in welche alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einfließen bis hin zu einem Veräußerungserlös.
Von einer solchen Prüfung kann auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage betroffen sein. Insbesondere wenn neben der Anlage auch noch ein Batteriespeicher installiert wird, die Anlage teilweise fremdfinanziert wird bzw. keine optimale Ausrichtung der Solarzellen gegeben ist, lässt sich im Einzelfall kein Totalgewinn darstellen.
Einen Schritt weiter ging die Finanzverwaltung durch einen ermöglichten Antrag. Der Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage konnte damit erklären, dass er die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Hierbei war aber zu beachten, dass das 1. BMF-Schreiben wieder aufgehoben und durch ein 2. BMF-Schreiben ersetzt worden ist. Darin sind nicht zuletzt die Voraussetzungen für einen Antrag in weiten Teilen neu definiert worden. Wie bisher gilt:
- die Photovoltaikanlage darf eine installierte Leistung von bis zu 10 kW/kWp haben.
Hierzu gelten die folgenden Voraussetzungen:
Die Antragsmöglichkeit besteht nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften. Diese müssen durch ihren Vertreter oder durch alle Mitunternehmer einen gemeinsamen Antrag stellen.
Alle Photovoltaikanlagen, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb. Damit dürfen mehrere Anlagen in der Summe nicht mehr als 10 kW/kWp Gesamtleistung haben. Sofern die Werkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzt ist, ist dennoch die installierte Leistung maßgebend. Ferner sind auch Photovoltaikanlagen in die Berechnung mit einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen für einen Antrag nicht erfüllen, wie z. B. Mieterstromanlagen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen auf demselben Grundstück oder auf verschiedenen Grundstücken stehen. Unerheblich ist auch, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt oder verbunden sind oder ob diese dem Grunde nach nicht unter diese Antragsmöglichkeit fallen, wie z. B. Mieterstromanlagen.
In zeitlicher Hinsicht ist eine Zweiteilung zu beachten:
Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003
Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) war der Antrag bis zum Ablauf des VZ zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) war der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Verlängerte Antragsfrist
Im Hinblick auf die ab 2022 eingeführte Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlage...