Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen zu fassen, die durch den Betrieb und damit durch die betrieblichen Wirtschaftsgüter veranlasst sind. Dies sind bei einer Photovoltaikanlage vor allem die laufenden Betriebskosten, die sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Zu nennen sind die Aufwendungen für Wartung, Versicherung, Zählermiete, Instandhaltungsarbeiten, etc. Wurde die Anlage mit einem Darlehen finanziert, gehören auch die Schuldzinsen zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Ebenfalls zu den Betriebsausgaben gehört die dem Betreiber einer Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer – die Vorsteuer.
Neben diesen sofort abziehbaren Aufwendungen gibt es nicht sofort abziehbare Betriebsausgaben. Dies sind vor allem die Kosten für ein bewertbares Wirtschaftsgut, insbesondere die Herstellungskosten der installierten Photovoltaikanlage. Diese Aufwendungen werden in Höhe der jährlichen Abschreibungen zu Betriebsausgaben (s. Tz. 5.2.5).
Als 3. Gruppe sind die nicht oder nur eingeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben zu nennen. Dazu gehören insbesondere Bewirtungskosten, Geschenke oder Reisekosten, deren steuerlicher Abzug dem Grunde bzw. der Höhe nach beschränkt ist.
5.4.1 Zuordnung
Wesentlich für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass das jeweilige Wirtschaftsgut auch dem Betrieb der Photovoltaikanlage zugeordnet werden kann. Eine Photovoltaikanlage ist i. d. R. als Betriebsvorrichtung unzweifelhaft dem Betrieb zuordenbar. Dies gilt ohne Einschränkung für eine Anlage, die auf das Dach aufgesetzt wird, sog. Aufdachanlage; diese dient als Betriebsvorrichtung in vollem Umfang dem Gewerbebetrieb. Das gilt auch, wenn ein Teil des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt verbraucht wird.
Problematischer ist eine Photovoltaikanlage, die ein Bestandteil des Gebäudes darstellt, wie dies z. B. bei in das Dach integrierten Anlagen (Indachanlage, Dachziegelmodule) oder bei Fassadenanlagen der Fall ist. Doch auch in diesen Fällen wird die Photovoltaikanlage ertragsteuerlich "wie" eine Betriebsvorrichtung behandelt.
Schätzungsweise Trennung
Für die Praxis stellt sich damit die Frage, wie z. B. der Aufwand einer Dacheindeckung durch Solarziegel zu behandeln ist. Die Aufwendungen entfallen sowohl auf den Gebäudeteil Dach, als auch auf den Gewerbebetrieb Photovoltaik. Die erforderliche Aufteilung wird nur im Schätzungswege möglich sein. Hierzu sollte zumindest der Mehrpreis gegenüber einer regulären Dacheindeckung dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden.
Keine Zuordnung – auch nicht anteilig – ist möglich für das Gebäude, auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet. Dies wird allein dadurch nicht zu Betriebsvermögen. Auch das Dach, auf dem eine Aufdachanlage montiert ist, kann nicht dem Betrieb zugeordnet werden. Allenfalls wenn für die Montage der Anlage eine Verstärkung des Daches erforderlich wurde, kann dieser Mehraufwand den Herstellungskosten der Photovoltaikanlage zugerechnet werden.
5.4.2 Abschreibung der AK/HK
Wie bereits erwähnt, können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) für eine Photovoltaikanlage nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Anlage ist über viele Jahre hinweg nutzbar, weshalb die AK/HK verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren als steuerlicher Aufwand zu berücksichtigen sind. Über die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird der Aufwand für langlebige Wirtschaftsgüter über die Jahre der betrieblichen Nutzung hinweg als Aufwand abgezogen.
Zu den AK/HK gehören neben den Material- und Lohnkosten der Photovoltaikanlage auch die damit zusammenhängenden Kosten für Planung, Transport, Installation, Änderung der Dacheindeckung, Abnahme, etc.
Der Gesamtbetrag der AK/HK kann 20 Jahre lang jeweils mit 5 % als lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für das Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist zu beachten, dass die AfA nur zeitanteilig möglich ist. Erfolgte die Inbetriebnahme z. B. am 10.5., ist für dieses Jahr nur eine AfA mit 8/12 des Jahresbetrags möglich.
Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Möglichkeit um ein weiteres Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen/Herstellungen in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 gegolten hat.
Und angesichts der wirtschaftlichen Flaute gab es mit dem Wachstumschancengesetz
eine nochmalige Änderung. Die degressive Abschreibung ka...