Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, wird dadurch zum Unternehmer. Dies gilt auch für Hausbesitzer, die sonst keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehen und ihr Haus selbst bewohnen. Der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird grundsätzlich ganz oder teilweise und nicht nur gelegentlich in das öffentliche Netz eingespeist.
Damit erfüllt der Betreiber einer Photovoltaikanlage die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft:.
- die Stromerzeugung ist eine gewerbliche Tätigkeit,
- diese Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt und
- es liegt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vor.
9.1 Kleinunternehmer
Mit einer typischen Photovoltaikanlage werden nur relativ geringe Stromerlöse erwirtschaftet. Der Betreiber der Anlage ist damit regelmäßig ein sog. Kleinunternehmer. Dazu ist Voraussetzung, dass die gesamten Umsätze im vorherigen Jahr nicht mehr als 25.000 EUR betragen (bis VZ 2024 waren dies 22.000 EUR, bis VZ 2019 nur 17.500 EUR) und diese im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR (bis VZ 2024 waren dies 50.000 EUR) voraussichtlich nicht übersteigen werden.
Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, wird faktisch behandelt, als sei er kein Unternehmer. Er darf keine Umsatzsteuer ausweisen, braucht damit keine Voranmeldungen abgeben, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Auf Kleinunternehmerregelung verzichten
Es ist jedoch regelmäßig vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wird zur sog. Regelbesteuerung optiert, kann der Unternehmer insbesondere die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten der Photovoltaikanlage als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer aus anderen Eingangsrechnungen, z. B. aus einer Reparatur oder aus Wartungsarbeiten. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Unternehmer mit dem Antrag 5 Jahre lang an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet.
Die Option zur Regelbesteuerung ist regelmäßig wirtschaftlich vorteilhaft, da die dem Netzbetreiber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Stromlieferung für diesen keinen Kostenfaktor darstellt, sondern dort ebenfalls den Vorsteuerabzug ermöglicht.
9.2 Voranmeldungen
In den ersten beiden Jahren ab Tätigkeitsbeginn musste dem Finanzamt immer eine monatliche Voranmeldung übermittelt werden.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, diese monatliche Abgabepflicht für die Jahre 2021 bis 2026 auszusetzen. Damit wird für viele ab 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen von Beginn an die Abgabe einer jährlichen Erklärung ausreichend sein.
Für alle anderen Photovoltaikanlagen entfällt erst ab dem 3. Jahr die Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen, sofern die jährliche Umsatzsteuerzahllast unter 2.000 EUR (bis VZ 2024 galten 1.000 EUR) liegt. Liegt die Zahllast darüber, jedoch unter 9.000 EUR (bis VZ 2024 galten 7.500 EUR), reduziert sich die Abgabepflicht auf das Quartal.
Die jeweilige Voranmeldung hat der Unternehmer bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben. Die Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg mittels der Elster-Software einzureichen (www.elster.de). Nur in seltenen Härtefällen, z. B. kein PC, kein Internetanschluss, akzeptiert das Finanzamt eine Papiererklärung.
9.3 Jahreserklärung
Zusätzlich und ergänzend zu den jeweiligen Voranmeldungen ist nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, in welcher die Daten der Voranmeldungen zusammengefasst werden. Zudem sind darin bisher nicht berücksichtigte Umsätze und Vorsteuern korrigierend mit aufzunehmen. Auch die Jahreserklärung ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
9.4 Inbetriebnahme ab 1.1.2023
Mit dem JStG 2022 wurde ein sog. Nullsteuersatz in § 12 Abs. 3 UStG eingefügt.
Dadurch fällt für ab 1.1.2023 gelieferte bzw. montierte kleinere Photovoltaikanlagen eine Umsatzsteuer in Höhe von 0 % an – die Anlage ist folglich nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Die Finanzverwaltung hat sich mittlerweile zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung geäußert.
9.4.1 Voraussetzungen des Steuersatzes mit 0 %
Der Steuersatz mit 0 % gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Neben den Modulen werden auch alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage und ausdrücklich auch ein Speicher erfasst.
Gleichfalls gilt der Nullsteuersatz für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten, einschließlich eines Batteriespeichers.
Und nicht zuletzt unterliegt auch die Installation einer Photovoltaikanlagen und eines Batteriespeichers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 0 %.
Vermietung oder Wartung weiterhin mit 19 %
Die Vermietung einer Photovoltaikanlage stellt ...