Zusammenfassung
Angesichts der zuletzt – und sicherlich auch künftig weiter – steigenden Energiepreise ist die Stromerzeugung durch eine eigene Photovoltaikanlage eine wirtschaftlich bedeutende Alternative. Daran ändern auch die zuletzt deutlich gesenkten Einspeisevergütungen nichts. Denn zugleich ist der mit einer Photovoltaikanlage verbundene finanzielle Aufwand durch die gesunkenen Preise der Solarmodule ebenfalls rückläufig, sodass sich eine Anlage nach wie vor amortisiert und eine positive Rendite abwirft. Dies gilt insbesondere bei der Kombination mit einem Batteriespeicher. Das positive wirtschaftliche Ergebnis kann durch eine optimierte Besteuerung noch zusätzlich verbessert werden. Dies betrifft sowohl die ertragsteuerliche als auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Stromerzeugung durch eine Photovoltaikanlage.
Der Beitrag geht auf einzelne Punkte und Gestaltungsmöglichkeiten für mittlere bis größere Photovoltaikanlagen ein, die weiterhin steuerpflichtig sind. Es werden Detailfragen des Steuerrechts erläutert und gezielte Hinweise dienen dazu, Fehler zu vermeiden. Nicht zuletzt wird auch die sog. Liebhaberei erläutert.
Nicht behandelt werden in diesem Beitrag kleinere Photovoltaikanlagen, für welche ab 2022 bzw. 2023 eine Steuerbefreiung besteht bzw. deren Besteuerung stark vereinfacht worden ist. Insoweit wird auf den Beitrag "Photovoltaik: Steuerfreie Anlagen" verwiesen.
Für die Photovoltaik gibt es keine speziellen steuergesetzlichen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Gewerbetreibende, insbesondere zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in § 15 EStG, sowie die grundsätzlichen Regeln für Unternehmer in § 2 UStG. Außersteuerlich ist vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) maßgebend.
1 Nicht begünstigte Photovoltaikanlagen
Ab 2022 hat die Einkommensteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG und ab 2023 der Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG die bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen erheblich vereinfacht. Doch diese Steuerbegünstigungen gelten nur für kleinere Photovoltaikanlagen.
Steuerlich nicht begünstigt sind die folgenden Photovoltaikanlagen:
- Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Nicht-Wohngebäuden mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von mehr als 30 kWp.
- Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden mit einer Gesamtbruttoleistung von mehr als 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Durch eine gesetzliche Änderung gilt bei einer Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ab 1.1.2025 auch für diese Gebäudekategorie eine Leistungsgrenze von 30 kWp je Einheit.
- wenn die Summe der Gesamtbruttoleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen 100 kWp überschreitet,
- sowie alle Photovoltaikanlagen, die nicht auf, an oder in Gebäuden installiert sind. Hierunter fallen insbesondere Freiflächenanlagen, unabhängig von deren Größe.
All diese Photovoltaikanlagen sind – wie in den Jahren bis 2021 – weiterhin steuerpflichtig. Zudem kann auch der Nullsteuersatz oftmals nicht berücksichtigt werden. Nur wenn die Voraussetzungen im Einzelfall konkret dargelegt werden können, kann die umsatzsteuerliche Behandlung vereinfacht erfolgen.
Nachfolgend werden die Grundlagen der Besteuerung für die jeweilige Steuerart erläutert. Dargestellt wird dabei auch die Besteuerung, die für Photovoltaikanlagen generell bis zum VZ 2021 gegolten hat und ggf. trotz der zwischenzeitlichen Änderungen noch weiter fortgilt.
2 Meldepflicht
2.1 Erklärungs- und Anzeigepflicht
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, ist verpflichtet, dies der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung mitzuteilen. Mit dieser Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist zugleich auch die Verpflichtung, den eröffneten Betrieb dem Finanzamt mitzuteilen, erfüllt.
Keine Anmeldung für Kleinstbetriebe
Der Betrieb einer typischen Photovoltaikanlage führt zu keinem gewerbesteuerlich relevanten Gewinn. Deshalb stufen viele Gemeinden eine Anlage mit bis zu 30 qm Solarzellenfläche auf dem Hausdach als nicht anzeigepflichtigen Gewerbebetrieb ein. Es erübrigen sich dann eine Gewerbeanmeldung und die damit verbundenen Gebühren. Da aber nicht alle Kommunen diese verwaltungsökonomisch sinnvolle Auslegung praktizieren, sollte diese erfragt bzw. angeregt werden. Ist eine Gewerbeanmeldung entbehrlich, wird statt dieser jedoch eine formlose Mitteilung an das Finanzamt zu der Betriebseröffnung erforderlich.
Das Finanzamt fordert vom Betreiber der nicht steuerbefreiten Photovoltaikanlage einen Fragebogen an, mit dem neben den persönlichen Daten vor allem Angaben zur Art der Tätigkeit, der Höhe der Einnahmen/Umsätze sowie des erwarteten Gewinns erhoben werden. Mit diesen Angaben prüft das Finanzamt die abzugebenden Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen und setzt ggf. Steuervorauszahlungen fest.
Elektronische Anmeldung
Anstelle einer formlosen Mitteilung kann auch gleich der ausgefüllte "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Einzelunternehmen (FsEE)" elektronisch (z. B. über El...