5.1 Definition des Anbieters
Als Nutzer einer Plattform kommt jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger in Betracht. Der Nutzer und der Plattformbetreiber müssen allerdings verschiedene Rechtssubjekte sein. Als Anbieter wird wiederum ein Nutzer definiert, der auf einer Plattform registriert ist und dort relevante Tätigkeiten anbieten kann. Laut Gesetzesbegründung ist dabei das Erfordernis der Registrierung weit zu verstehen und erfasst z. B. das Anlegen eines Profils oder eines Benutzerkontos. Auch ist von einer Registrierung auszugehen, wenn ein Vertragsverhältnis mit dem Plattformbetreiber eingegangen wird.
5.2 Qualifikation
Ein Anbieter qualifiziert als meldepflichtiger Anbieter, wenn er in einem Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder eine damit im Zusammenhang stehende Zahlung erhält (aktiver Anbieter) und im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist oder eine relevante Tätigkeit in Bezug auf eine im Inland oder EU-Ausland belegene Immobilie erbracht hat.
5.3 Freigestellte Anbieter
Ausgenommen von den Meldepflichten sind freigestellte Anbieter. Dabei handelt es sich neben staatlichen Rechtsträgern nach § 4 Abs. 5 PStTG um Rechtsträger, deren Aktien an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, um Anbieter, die im Meldezeitraum mehr als 2.000 relevante Tätigkeiten auf derselben Plattform in Bezug auf eine Immobilieneinheit i. S. des § 6 Abs. 7 PStTG oder die im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten mit einer Vergütung von insgesamt weniger als 2.000 EUR erbracht haben. Entsprechend der Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden damit Anbieter, die aus Sicht der Steuerverwaltungen als risikoarm einzustufen sind, von den Meldepflichten ausgenommen. Wie die Identifizierung eines freigestellten Anbieters durch den Plattformbetreiber erfolgt, bestimmt § 19 PStTG.
Nicht freigestellter Anbieter
S verkauft über die Plattform des B Schmuck. Im Kalenderjahr 01 kommen darüber 40 Vertragsabschlüsse zustande. Insgesamt nimmt S 1.500 EUR ein.
S ist kein freigestellter Anbieter i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG, da er zwar weniger als 2.000 EUR einnimmt, jedoch die Grenze von 30 Rechtsgeschäftsabschlüssen pro Meldezeitraum überschreitet.
Wird eine Plattform nur von freigestellten Anbietern genutzt, kann sich der Plattformbetreiber auf Antrag beim BZSt von der Meldepflicht freistellen lassen (§ 11 PStTG; siehe dazu Tz. 3.3).