Dipl.-Finanzwirt Thomas Rennar, Dr. Dario Arconada Valbuena
2.1 Allgemeine Anwendungsgrundsätze
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG besteht die aktuelle Registrierungspflicht hierbei nur für außereuropäische meldende Plattformbetreiber. Diese Plattformbetreiber müssen sich bei einem EU-Mitgliedstaat ihrer Wahl registrieren. Sofern sich der Plattformbetreiber in Deutschland registrieren lassen möchte, muss dies beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen (etwaige Einzelheiten regelt § 12 PStTG). Die Registrierung hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten des PStTG zu erfolgen. Sofern ein Rechtsträger erst später die Voraussetzungen eines meldenden Plattformbetreibers erfüllt, ist die Registrierung unverzüglich nach dem Vorliegen dieser Voraussetzungen vorzunehmen. Die bei der Registrierung von außereuropäischen Plattformbetreibern in anderen EU-Mitgliedstaaten zu machenden Angaben bestimmen sich nach der jeweiligen Umsetzung in das nationale Recht. Andere meldende Plattformbetreiber müssen sich nicht beim BZSt registrieren; um allerdings Meldungen entsprechend dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz abgeben zu können, ist eine Anmeldung für die Übermittlung des amtlichen Datensatzes beim BZSt notwendig. Weitere Informationen zur Anmeldung sind auf der Internetseite des BZSt im Bereich "Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC7)" veröffentlicht.
Meldende Plattformbetreiber müssen sodann die Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abschließen. In Bezug auf bestehende Anbieter müssen die Verfahren bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abgeschlossen werden. Die Zählung des Meldezeitraums bestimmt sich hierbei für jeden meldenden Plattformbetreiber individuell. Der erste Meldezeitraum ist dabei das Kalenderjahr, in dessen Verlauf die Voraussetzungen eines meldenden Plattformbetreibers erstmals erfüllt werden. Der "zweite Meldezeitraum" entspricht dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dessen Verlauf die Voraussetzungen eines meldenden Plattformbetreibers erstmals erfüllt werden.
2.2 Notifikation der Angabe zur Kennung des Finanzkontos
Die Finanzverwaltung hat bzgl. der Notifikation der Angabe zur Kennung des Finanzkontos (vgl. § 9 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 PStTG) zudem mitgeteilt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nicht zu verwenden beabsichtigt. Bei der Kennung des Finanzkontos handelt es sich insoweit um die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, § 6 Abs. 8 PStTG. Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber somit nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden