OFD Magdeburg, Verfügung v. 28.3.2012, S 7170 - 2 - St 245

Bezug: Urteil des FG Köln vom 20.9.2007, 10 V 1781/07

§ 4 Nr. 14a UStG befreit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer, die von Ärzten, Heilpraktikern oder den daneben aufgeführten und diesen ähnlichen Gesundheitsfachberufen erbracht werden.

Leistungserbringung durch Ärzte oder Heilpraktiker

Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt” oder „Ärztin” (Abschn. 4.14.2 Absatz 1 UStAE). Heilpraktiker sind als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zur Ausübung der Heilkunde berechtigt, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen.

Der Nachweis des Vorliegens einer Heilbehandlung ergibt sich aus der Dokumentation der Diagnose und Indikation der Behandlung.

Leistungserbringung durch sektorale Heilpraktiker

Inhaber einer beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis sind bezogen auf dieses Tätigkeitsgebiet einem Heilpraktiker gleichgestellt. Der Nachweis kann insoweit analog der Leistungserbringung durch Ärzte oder Heilpraktiker erfolgen.

Leistungserbringung durch Gesundheitsfachberufe

Leistungen der übrigen Gesundheitsfachberufe, mit Ausnahme der Hebammen und Geburtshelfer, sind nur dann als Heilbehandlung anzusehen, wenn eine ärztliche Verordnung bzw. Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt.

Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept. Eine Behandlungsempfehlung durch einen Arzt oder Heilpraktiker (z.B. bei Antritt des Aufenthalts in einem „Kur”-Hotel) kann einer ärztlichen Verordnung nicht gleichgestellt werden.

An meinen Ausführungen in der Verfügung vom 15.6.2004 betreffend die umsatzsteuerliche Würdigung der Leistungen medizinischer Fußpfleger und Podologen (USt-Kartei ST § 4 Nr. 14 UStG Karte 4) wird nicht mehr festgehalten. Soweit Podologen entsprechend den Ausführungen in der vorgenannten Verfügung den Nachweis mittels Eigenbelegen (Patientenkartei beinhaltend Diagnose, Grunderkrankung und jeweils erbrachte Behandlung) führen, ist dies für bis zum 30.6.2012 erbrachte Umsätze nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14

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