Leitsatz
Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren1.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, § 53 Abs. 1, § 65a SGB V
Sachverhalt
Der Kläger hatte mit seiner gesetzlichen Krankenkasse einen Wahltarif vereinbart, der auf § 53 Abs. 1 SGB V beruhte. Danach konnte er eine Prämie i.H.v. 450 EUR erhalten, sofern er rechnerisch einen Teil der Krankheitskosten trug (max. Selbstbehalt 550 EUR). Die im Streitjahr 2014 erhaltene Prämie behandelte das FA als Beitragsrückerstattung und minderte dementsprechend die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG abziehbaren Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2017, 6 K 6119/17, Haufe-Index 11382341, EFG 2018, 104).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen zurück. Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Prämie, die der Kläger von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhalten habe, die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindere.
Hinweis
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG sind Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese zur Erlangung eines Basisversicherungsschutzes erforderlich sind. Es können aber nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Da bei den Krankenversicherungsbeiträgen die endgültige Belastung im Zahlungsjahr häufig noch nicht feststeht, weil dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf des VZ ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden kann, sind die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, sodass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt.
2. Eine Prämie, die ein Steuerpflichtiger erhält, weil er mit seiner gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 53 Abs. 1 SGB V einen Wahltarif abgeschlossen hat, aufgrund dessen er einen bestimmten – rechnerischen – Selbstbehalt tragen muss, ist eine Beitragsrückerstattung. Diese mindert insoweit die Aufwendungen des Versicherten zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes und damit seine für den Abzug als Sonderausgaben notwendige wirtschaftliche Belastung (ebenso BMF, Schreiben vom 24.5.2017, BStBl I 2017, 820, Rz. 88). Durch die Prämie ändert sich die vom Versicherten zu erbringende Gegenleistung, die notwendig ist, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Der Wahltarif modifiziert damit insoweit das Versicherungsverhältnis. Bei der Prämie handelt sich demgegenüber nicht um eine Versicherungsleistung der Krankenkasse, die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei wäre und die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge nicht minderte. Die Prämie ist vielmehr mit den klassischen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar, die nach der BFH-Rechtsprechung die abzugsfähigen Sonderausgaben ebenfalls reduzieren (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 6.7.2016, X R 6/14, BFH/NV 2016, 1796, BFH/PR 2017, 7, BStBl II 2016, 933).
3. Damit ist die Prämie gemäß § 53 Abs. 1 SGB V grundsätzlich von der Bonuszahlung für gesundheitsbewusstes Verhalten i.S.d. § 65a SGB V zu unterscheiden. Bei der Bonusvariante, in der der Versicherte konkrete Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen tätigen muss und ihm von der gesetzlichen Krankenkasse ein Teil dieser zusätzlichen Kosten erstattet wird, hat der BFH eine Beitragsrückerstattung verneint. Denn diese Bonuszahlung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern ist eine Erstattung der getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit eine Leistung der Krankenkasse (BFH, Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15, BFH/NV 2016, 1611, BFH/PR 2016, 366, BStBl II 2016, 989).
Ob diese Beurteilung für alle gemäß § 65a SGB V möglichen Bonusvarianten zutrifft, bleibt abzuwarten. Das Sächsische FG hat in einem entsprechenden Verfahren (Urteil vom 5.4.2018, 8 K 1313/17, Haufe-Index 11935993) die Revision zugelassen (Aktenzeichen des BFH X R 16/18).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.6.2018 – X R 41/17