Sachverhalt

Ein krankenversicherungsfreier, privat krankenversicherter Arbeitnehmer nimmt vom 1.8. bis 30.9.2024 Elternzeit. Während der gesamten Elternzeit wird eine zulässige Teilzeitbeschäftigung mit einem unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Jahresarbeitsentgelt bei dem Arbeitgeber, der auch die Elternzeit gewährt, durchgeführt. Von der Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wird kein Gebrauch gemacht. Nach dem Ende der Elternzeit wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder überschritten.

Wie wirkt sich die während der Elternzeit ausgeübte Beschäftigung in der Krankenversicherung aus?

Ergebnis

Während der Elternzeit besteht Krankenversicherungspflicht. Diese Krankenversicherungspflicht endet nicht mit dem Ende der Elternzeit. Sie endet zum Ablauf des Kalenderjahres 2024, wenn auch die vom 1.1.2025 an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschritten wird.

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