Sachverhalt
Die Mutterschutzfrist einer Arbeitnehmerin, 25 Jahre, beginnt am 16.11. Sie hat ein Gehalt von 2.050 EUR zzgl. 27 EUR VWL-Zuschuss, Steuerklasse IV/kein Kinderfreibetrag, 9 % Kirchensteuer. Sie ist gesetzlich krankenversichert bei einer Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag i. H. v. 1 % erhebt und ist noch kinderlos.
Ab 16.11. erhält sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Der Arbeitgeber ist zu einem Zuschuss verpflichtet, wenn das Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (13 EUR kalendertäglich) übersteigt. Der Zuschuss wird während der Schutzfrist i. H. d. Unterschieds zwischen dem Mutterschaftsgeld von 13 EUR und dem auf den Kalendertag entfallenden gesetzlichen Nettoarbeitsentgelt gezahlt.
Wie hoch ist der kalendertägliche Zuschuss des Arbeitgebers?
Ergebnis
Zunächst ermitteln Sie das kalendertägliche Netto der letzten 3 Monate:
- Gesetzliches Netto der letzten 3 Monate : 90 Kalendertage = kalendertägliches Netto.
- Kalendertägliches Netto – Mutterschaftsgeld (13 EUR) = kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers.
- Kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers × tatsächliche Kalendertage des jeweiligen Monats = Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des laufenden Monats.
Die Berechnung erfolgt mit gerundeten EUR-Werten.
Gehaltsabrechnung für einen vollen Monat bis einschließlich Oktober:
Bruttogehalt eines vollen Monats bis Oktober |
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2.050 EUR |
Vermögenswirksame Leistungen |
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+ 27 EUR |
Brutto gesamt |
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2.077 EUR |
Lohnsteuer (angenommen) |
219 EUR |
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Solidaritätszuschlag (angenommen) |
0 EUR |
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Kirchensteuer (angenommen) |
17 EUR |
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Krankenversicherung (angenommen) |
152 EUR |
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Zusatzbeitrag Krankenversicherung (angenommen) |
10 EUR |
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Pflegeversicherung (angenommen) |
37 EUR |
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Rentenversicherung (angenommen) |
193 EUR |
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Arbeitslosenversicherung (angenommen) |
26 EUR |
- 654 EUR |
Nettoverdienst |
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1.423 EUR |
Gesetzliches Netto der letzten 3 Monate:
1.423 EUR × 3 Monate = 4.269 EUR.
4.269 EUR : 90 Kalendertage = 47,43 EUR/Kalendertag.
47,43 EUR – 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse = 34,43 EUR kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers.
Das Gehalt bis zum 15.11. ist anteilig zu ermitteln.
Ab dem 16.11. sind bis zum Ende der Schutzfrist kalendertäglich 34,43 EUR an die Arbeitnehmerin zu zahlen.
Dabei handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Lohnersatzleistung, die der Arbeitgeber als solche zu kennzeichnen hat. Diese Leistung unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
Die Arbeitnehmerin erhält während der Mutterschutzfrist weiterhin die 27 EUR VWL-Überweisung (bezogen auf einen Kalendermonat) vom Arbeitgeber. Der Betrag bleibt als arbeitgeberseitige Leistung ab Dezember beitragsfrei, da die Bagatellgrenze von 50 EUR nicht überschritten wird. Für November gilt: Da die vermögenswirksame Leistung nicht allein wegen und für die Zeit des Sozialleistungsbezugs gewährt wird, ist die gesamte vermögenswirksame Leistung i. H. v. 27 EUR der Zeit zuzuordnen, in der noch Arbeitsentgelt erzielt worden ist. Daraus folgt, dass die vermögenswirksame Leistung im November in voller Höhe der Beitragspflicht unterliegt.
Lohnsteuerliche Beurteilung
Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.