Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin, 22 Jahre alt, keine Kinder, erhält ein Gehalt von 2.710 EUR. Sie hat Steuerklasse IV, zahlt keine Kirchensteuer und ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, die einen Zusatzbeitrag i. H. v. 1 % erhebt.
Ihr Arbeitgeber hat für sie eine Direktversicherung abgeschlossen, in die sie monatlich 100 EUR überweisen lässt. Die 100 EUR werden als Zuschuss vom Arbeitgeber finanziert.
Die Mutterschutzfrist der Arbeitnehmerin beginnt am 16.4. Ab 16.4. erhält sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Der Arbeitgeber ist zu einem Zuschuss verpflichtet, da das Nettoarbeitsentgelt den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (13 EUR kalendertäglich) übersteigt. Der Zuschuss wird während der Schutzfrist i. H. d. Unterschieds zwischen dem Mutterschaftsgeld von 13 EUR und dem auf den Kalendertag entfallenden gesetzlichen Nettoarbeitsentgelt gezahlt.
Wie hoch ist der kalendertägliche Zuschuss des Arbeitgebers?
Ergebnis
Zunächst ermitteln Sie das kalendertägliche Vergleichsnetto der letzten 3 Monate:
- Gesetzliches Netto der letzten 3 Monate : 90 Kalendertage = kalendertägliches Netto.
- Dabei ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes – anders als bei der Berechnung des Zuschusses gemäß § 20 MuSchG – nicht von einem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff, sondern vom Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auszugehen. Deshalb ist der Berechnung des Mutterschaftsgeldes das Nettoarbeitsentgelt, welches sich aus dem Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ermittelt, zugrunde zu legen.
- Kalendertägliches Netto – Mutterschaftsgeld (13 EUR) = kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers.
- Kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers × tatsächliche Kalendertage des jeweiligen Monats = Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des laufenden Monats.
Gehaltsabrechnung für einen vollen Monat bis März
Die Berechnung erfolgt mit gerundeten EUR-Werten.
Bruttogehalt März |
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2.710 EUR |
Direktversicherung Zusatzleistung (steuerfrei, gehört nicht zum Gesamtbrutto) |
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100 EUR |
Brutto gesamt |
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2.710 EUR |
Steuer- und SV-Brutto |
2.710 EUR |
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Lohnsteuer (Stkl. IV) (angenommen) |
378 EUR |
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Solidaritätszuschlag (angenommen) |
0 EUR |
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Kirchensteuer |
0 EUR |
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Krankenversicherung (angenommen) |
198 EUR |
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Zusatzbeitrag Krankenversicherung (angenommen) |
14 EUR |
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Pflegeversicherung (angenommen) |
41 EUR |
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Rentenversicherung (angenommen) |
252 EUR |
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Arbeitslosenversicherung (angenommen) |
34 EUR |
- 917 EUR |
Nettoverdienst |
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1.793 EUR |
Auszahlung |
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1.793 EUR |
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist der Auszahlbetrag i. H. v. 1.793 EUR zu berücksichtigen. Der daraus resultierende kalendertägliche Betrag überschreitet den Höchstbetrag von 13 EUR deutlich. Deswegen werden 13 EUR kalendertäglich als Mutterschaftsgeld gezahlt.
Für die Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist der gesetzliche Nettoverdienst i. H. v. 1.893 EUR heranzuziehen:
Gesetzliches Vergleichsnetto der letzten 3 Monate: 1.893 EUR × 3 Monate : 90 Kalendertage = 63,10 EUR/Kalendertag. 63,10 EUR – 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse = 50,10 EUR kalendertäglicher Zuschuss des Arbeitgebers. Ab dem 16.4. sind bis zum Ende der Schutzfrist kalendertäglich 50,10 EUR an die Arbeitnehmerin zu zahlen. Dabei handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Entgeltersatzleistung, die der Arbeitgeber als solche zu kennzeichnen hat. Diese Leistung unterliegt allerdings steuerlich dem Progressionsvorbehalt.
Wird ab dem 16.4. die steuerfreie Direktversicherung als Zusatzleistung weitergewährt, stellt sie bereits einen Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld dar. Der auszuzahlende Zuschuss mindert sich dann um (100 EUR : 30 =) 3,33 EUR auf (50,10 EUR – 3,33 EUR =) 46,77 EUR kalendertäglich.
Abrechnung für April
Das Gehalt bis zum 15.4. ist anteilig zu ermitteln.
Die Berechnung erfolgt mit gerundeten EUR-Werten.
Bruttogehalt (2.710 EUR : 30 x 15) |
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1.355,00 EUR |
Direktversicherung Zusatzleistung (steuerfrei) |
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100,00 EUR |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, steuerfrei (15 Tage x 46,77 EUR) |
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701,55 EUR |
Brutto gesamt |
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2.156,55 EUR |
Steuer und SV-Brutto |
1.355 EUR |
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Lohnsteuer (Stkl. IV) (angenommen) |
51 EUR |
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Solidaritätszuschlag (angenommen) |
0 EUR |
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Kirchensteuer |
0 EUR |
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Krankenversicherung (angenommen) |
99 EUR |
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Zusatzbeitrag Krankenversicherung (angenommen) |
7 EUR |
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Pflegeversicherung (angenommen) |
210 EUR |
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Rentenversicherung (angenommen) |
126 EUR |
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Arbeitslosenversicherung (angenommen) |
17 EUR |
- 321,00 EUR |
Nettoverdienst |
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1.835,55 EUR |
Überweisung Direktversicherung |
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- 100,00 EUR |
Auszahlung |
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1.735,55 EUR |
Zusätzlich erhält die Arbeitnehmerin von ihrer Krankenkasse (13 EUR x 15 Tage =) 195 EUR Mutterschaftsgeld. Ihr stehen damit (1.735,55 EUR + 195 EUR =) 1.930,55 EUR zur Verfügung. Der höhere Betrag gegenüber dem "normalen" Auszahlbetrag ist auf die steuerliche Progression zurückzuführen.
Das Kind wird am 31.5. geboren.
Abrechnung Mai
Bruttogehalt |
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0,00 EUR |
Direktversicherung Zusatzleistung (steuerfrei) |
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100,00 EUR |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (31 T... |