Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin erzielt ein Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich vermögenswirksamer Leistungen) von 550 EUR monatlich, das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt beträgt 375 EUR monatlich. Die Berechnung erfolgt mit gerundeten EUR-Werten.
Ab 1.5. erhält sie Mutterschaftsgeld i. H. v. monatlich 375 EUR. Weiterhin erfolgt eine Brutto-Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen i. H. v. 36 EUR zzgl. 50 EUR freiwillige Zulage zum Mutterschaftsgeld monatlich durch den Arbeitgeber.
Hat die Arbeitnehmerin beitragspflichtige Einnahmen?
Ergebnis
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich (375 EUR : 30 Tage) |
12,50 EUR |
Mutterschaftsgeld kalendertäglich (375 EUR : 30 Tage) |
12,50 EUR |
Sozialversicherungs-Freibetrag täglich (12,50 EUR – 12,50 EUR) |
0,00 EUR |
Brutto-Zahlung des Arbeitgebers kalendertäglich (86 EUR : 30 Tage) |
2,87 EUR |
Der Betrag von 2,87 EUR ist beitragspflichtig. Das kalendertägliche Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt wird durch die monatliche Brutto-Zahlung i. H. v. 86 EUR (2,87 EUR kalendertäglich) um mehr als 50 EUR (Bagatellgrenze) überschritten. Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches liegt, sind auf die beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich anzuwenden. In diesem Fall ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme die beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistung mit dem Faktor F zu multiplizieren. Der Krankenkasse ist vom Arbeitgeber die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen im Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen zu übermitteln, woraufhin diese das tägliche Mutterschaftsgeld kürzt.
Die freiwillige Zahlung des Arbeitgebers ist in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Hier gibt es keine Freigrenze. Die Lohnsteuer wird jedoch in vielen Fällen 0 EUR betragen. (Bei einem monatlichen Bruttobetrag von bis zu ca. 1.350 EUR beträgt die Lohnsteuer in den Steuerklassen I und IV 0 EUR).
Lohnsteuerliche Beurteilung
Der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein praktisch selten auftretendes Beispiel, durch das verdeutlicht werden soll, dass es auch im Zusammenhang mit Mutterschaftsgeld die Möglichkeit von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt gibt.