Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei Arbeitgeber A und B beschäftigt. Ihre Schutzfrist beginnt am 10.10. Bei Arbeitgeber A erhält sie ein monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 600 EUR. Bei Arbeitgeber B beträgt das monatlich gleichbleibende Nettoarbeitsentgelt 900 EUR.
Ergebnis
Bestehen zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung mehrere Arbeitsverhältnisse, so ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich aus jedem Arbeitsverhältnis heraus für sich zu beurteilen. Bei der Ermittlung des Mutterschaftsgeldes sind die aus jedem Arbeitsverhältnis zu ermittelnden kalendertäglichen durchschnittlichen Beträge zu addieren. Dies gilt selbst dann, wenn ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse krankenversicherungsfrei sind.
Übersteigt das aus mehreren Arbeitsverhältnissen insgesamt bezogene kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13 EUR, hat jeder Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis der einzelnen im Durchschnitt ermittelten Nettoarbeitsentgelte zum gesamten Nettoarbeitsentgelt. Hierzu errechnet die Krankenkasse das anteilige Mutterschaftsgeld und meldet dieses dem jeweiligen Arbeitgeber.
Berechnung |
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Arbeitgeber A |
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600 EUR x 3 Monate = |
1.800 EUR |
1.800 EUR : 90 = |
20 EUR kalendertäglich |
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Arbeitgeber B |
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900 EUR x 3 Monate = |
2.700 EUR |
2.700 EUR : 90 = |
30 EUR kalendertäglich |
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Gesamtnettoarbeitsentgelt |
50 EUR |
Anspruch auf Mutterschaftsgeld |
13 EUR |
Gesamtzuschuss |
37 EUR |
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Formel: |
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(Mutterschaftsgeld x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung) : Gesamtnettoarbeitsentgelt = |
anteiliges Mutterschaftsgeld |
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(13 EUR x 20 EUR) : 50 EUR = |
5,20 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld AG A) |
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(13 EUR x 30 EUR) : 50 EUR = |
7,80 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld AG B) |
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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld |
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Arbeitgeber A: 20 EUR – 5,20 EUR = |
14,80 EUR |
Arbeitgeber B: 30 EUR – 7,80 EUR = |
22,20 EUR |
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Lohnsteuerliche Beurteilung
Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.