Sachverhalt
Im Unternehmen beginnt die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG für eine Arbeitnehmerin am 11.9. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt.
Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes lautet 1.6. bis 31.8. Die Arbeitnehmerin erhält zum 1.7. eine Gehaltserhöhung. Sie hat in den 3 Monaten folgende Nettoverdienste erzielt:
Juni |
1.200 EUR |
Juli |
1.245 EUR |
August |
1.245 EUR |
Gesamt |
3.690 EUR |
Welche Auswirkungen hat diese Entgeltänderung auf das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss?
Ergebnis
Bei dieser Arbeitnehmerin fällt die Entgelterhöhung in den Referenzzeitraum. Für die Berechnung fließt jedoch ausschließlich das erhöhte Arbeitsentgelt in die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein. Für Juni fließt daher nicht mehr das alte Nettoarbeitsentgelt in die Berechnung ein, sondern für die Monate Juni bis August wird bereits das erhöhte Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Für die Berechnung des (sozialversicherungsrechtlichen) Mutterschaftsgeldes werden daher nicht ausschließlich vergangenheitsbezogene Werte aus dem 3-monatigen Bemessungszeitraum herangezogen.
Berechnung: 3.735 EUR : 90 Tage = 41,50 EUR kalendertäglich. Die Arbeitnehmerin erhält von ihrer Krankenkasse das auf 13 EUR kalendertäglich begrenzte Mutterschaftsgeld.
Auch hinsichtlich des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den gesamten Berechnungszeitraum zugrunde zu legen. Voraussetzung dafür ist, dass die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld errechnet sich daher allein aus dem erhöhten Arbeitsentgelt.
Berechnung: Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat der Arbeitgeber ab 11.9. kalendertäglich (41,50 EUR – 13 EUR =) 28,50 EUR zu zahlen.
Lohnsteuerliche Beurteilung
Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.