Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer bezog vom 1.4.2016 bis zum 30.09.2018 eine Altersvollrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze, seit dem 1.10.2018 ist er Regelaltersrentner. Er ist weiterhin mehr als geringfügig beschäftigt. Der Arbeitnehmer verzichtete durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ab dem 1.1.2017 auf die damals bestehende Rentenversicherungsfreiheit.
Wie ist die Beschäftigung versicherungs-, melde- und steuerrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Der Arbeitnehmer ist aufgrund der Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Durch den Bezug der Altersvollrente besteht in der Krankenversicherung kein Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden und die Beitragsgruppe 3 anzugeben. Da die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung an das Regelrentenalter gekoppelt ist, bestand vom 1.4.2016 bis 30.09.2018 in diesem Versicherungszweig Versicherungspflicht.
Da der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit verzichtete, ist die Beschäftigung ab dem 1.1.2017 rentenversicherungspflichtig. Es ist der volle Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.
Der Arbeitgeber hatte zum 31.12.2016 eine Abmeldung mit dem Personengruppenschlüssel 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3311 zu erstellen. Zusätzlich war zum 1.1.2017 eine Anmeldung mit Personengruppenschlüssel 101 (120 ab 1.7.2017) und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111 abzugeben. Zum 1.10.2018 war eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels auf 3101 vorzunehmen, da der Arbeitgeberanteil in der Arbeitslosenversicherung bis zum 31.12.2021 nicht zu entrichtern war. Seit dem 1.1.2022 ist der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung wieder zu zahlen. Zum 31.12.2021 war deshalb eine Abmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3101 und zum 1.1.2022 eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3121 zu erstellen.
Lohnsteuerliche Beurteilung
Die Versteuerung hat nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, ist der Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag ist vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Da der Arbeitnehmer nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist die Vorsorgepauschale nicht zu kürzen.