Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG steuerbar.
Normenkette
§ 22 Nr. 3 EStG
Sachverhalt
Die A übernahm die weibliche Hauptrolle in einer von einem Fernsehsender in 6 Sendungen ausgestrahlten Dating-Show. Entsprechend den Vorgaben der Show war es ihr gelungen, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde dahin gehend zu täuschen, dass der -- vom Sender bestimmte -- Mann (Schauspieler) an ihrer Seite "die Liebe ihres Lebens" sei und sie diesen trotz aller vom Veranstalter eingebauten "Widrigkeiten" während der Sendung (dicker, fetter Verlobter, der sich unmöglich benahm) heiraten wolle. Für diesen Erfolg erhielt sie ein Preisgeld von 250 000 €. Auch ihre Familie erhielt nach dem Vertrag zwischen A und dem Fernsehsender 250 000 €.
Das FA unterwarf zunächst das gesamte Preisgeld (also 500 000 €) bei A der Besteuerung. Das FG hob den ESt-Bescheid auf, soweit er das an die Angehörigen gezahlte Preisgeld der A zugerechnet hatte. Im Übrigen hatte die Klage keinen Erfolg (EFG 2006, 1328).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der A zurück, weil das von ihr kassierte Preisgeld nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist.
Auf die in den Praxis-Hinweisen unter 2. dargestellte Fragestellung kam es nicht mehr an. Denn das FG hat in Bezug auf das an die Familie geflossene Preisgeld bestandskräftig entschieden. Nur A, nicht aber das FA hatte Revision eingelegt.
Hinweis
1. Das von der Kandidatin A für ihre Teilnahme an der Fernsehshow erzielte Preisgeld (250 000 €) ist bei den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Das Verhalten der A erfüllt den Tatbestand der Leistungseinkünfte schon deshalb, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags war und (natürlich) keinen veräußerungsähnlichen Vorgang betraf. Zwar sind z.B. Rennwetten nicht steuerbar. Davon unterscheidet sich aber das Verhalten der A mit ihrer Teilnahme an der Show. Denn sie erbringt eine Leistung gegenüber dem Produzenten und erhält das Preisgeld als Gegenleistung. Eine Fernsehshow ist eine Unterhaltungssendung, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten "lebt", auch wenn sich das Interesse des Publikums selbst auf das mögliche Scheitern des Kandidaten richtet.
2. Nicht entscheiden musste der BFH die eigentlich viel interessantere Frage, wie das an die Angehörigen geflossene Preisgeld zu behandeln sei. Die Frage wird sein, ob auch der jeweilige Angehörige eine Leistung erbracht hat, denn nur dann wäre das Geld bei ihm nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Er hat zwar auch an der Show mitgewirkt, aber er hatte kein irgendwie geartetes Handlungsbewusstsein (er wusste ja nicht, dass er an einer Show mitwirkt). Kommt es aber darauf an? Hinzu kommt: Nicht allein die Teilnahme löste das Preisgeld aus, sondern nur das Gelingen der A, an dem die Angehörigen nur passiv mitwirkten. Man wird auch durchaus fragen können, ob die Gegenleistung der A zugerechnet werden könnte. Sie ist ja Lohn für ihren Erfolg und könnte ihn eingesetzt haben, um ihrer Familie etwas zuzuwenden (§ 12 Nr. 2 EStG).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.11.2007, IX R 39/06