Der Verkauf eines Fahrzeugs, das zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört, unterliegt der Umsatzsteuer. Das ist auch dann der Fall, wenn der Pkw ohne Vorsteuerabzug erworben wurde. Dieses unerwünschte Ergebnis kann nur vermieden werden, indem der Unternehmer den Pkw umsatzsteuerfrei entnimmt und dann privat außerhalb des Mehrwertsteuersystems verkauft.
Zwischen steuerfreier Entnahme und anschließender privater Veräußerung muss kein größerer Zeitabstand liegen. Nach dem BFH-Urteil vom 31.1.2002 handelt es sich selbst dann nicht um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.
4.1 Verkauf aus dem Betriebsvermögen
Verkauft der Unternehmer den Firmenwagen, der sowohl ertrags- als auch umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet ist, wird
- die Veräußerung der Umsatzsteuer unterworfen und
- die stillen Reserven werden gewinnerhöhend erfasst.
Gehört der Pkw nur zum umsatzsteuerlichen Unternehmen, wird er, da er zum Privatvermögen gehört, nicht im Anlagevermögen ausgewiesen. Konsequenz ist, dass die Veräußerung ausschließlich für umsatzsteuerliche Zwecke zu erfassen ist.
Veräußerung eines Privat-Pkws mit Umsatzsteuer
Herr Huber hatte einen Pkw, den er für 24.000 EUR zuzüglich 4.560 EUR Umsatzsteuer gekauft hatte, als Privatfahrzeug behandelt. Er hatte ihn jedoch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet, um die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können.
Herr Huber veräußert nunmehr den Pkw für 9.520 EUR inklusive 19 % Umsatzsteuer. Herr Huber schuldet die Umsatzsteuer, die er in seiner Buchführung ausweist.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
9.520 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
8.000 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.520 |
Da der Pkw nicht im Anlagevermögen ausgewiesen ist, wird auch keine Differenz zwischen "Buchwert" und "Veräußerungserlös" erfasst. Zahlt der Käufer den Kaufpreis von 9.520 EUR auf das private Konto des Unternehmers, sieht die Buchung wie folgt aus:
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahme allgemein |
1.520 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.520 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
9.520 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
8.000 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.520 |
Da der Pkw nicht im Anlagevermögen ausgewiesen ist, wird auch keine Differenz zwischen "Buchwert" und "Veräußerungserlös" erfasst. Zahlt der Käufer den Kaufpreis von 9.520 EUR auf das private Konto des Unternehmers, sieht die Buchung wie folgt aus:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahme allgemein |
1.520 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.520 |
4.2 Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Entnimmt der Unternehmer den Firmenwagen, den er sowohl ertrags- als auch umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet hat,
wird die Entnahme nur dann der Umsatzsteuer unterworfen,
wenn der Unternehmer bei der Anschaffung oder Einlage ins Betriebsvermögen den Vorsteuerabzug geltend machen konnte, weil er keine den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze getätigt hat.
- Die stillen Reserven werden gewinnerhöhend erfasst.
Gehört der Pkw ausschließlich zum umsatzsteuerlichen Unternehmen, wird er, da er im Übrigen zum Privatvermögen gehört, nicht im Anlagevermögen ausgewiesen. Konsequenz ist, dass die Entnahme ausschließlich für umsatzsteuerliche Zwecke zu erfassen ist.
Entnahme eines Privat-Pkws mit Umsatzsteuer
Herr Huber hatte einen Pkw für 24.000 EUR zzgl. 4.560 EUR Umsatzsteuer gekauft. Er hat den Pkw als Privatfahrzeug behandelt, ihn aber seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet, indem er die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht hat.
Nach einigen Jahren entnimmt Herr Huber den Pkw, den er seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet hatte. Da der Pkw nicht im Anlagevermögen ausgewiesen ist, entfällt insoweit eine Entnahmebuchung. Zu erfassen ist lediglich die Umsatzsteuer, die bei der Entnahme des Pkw aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen anfällt. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um einen betrieblichen Vorgang, der auch in der Buchführung auszuweisen ist. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt regelmäßig vom betrieblichen Konto, sodass wie folgt gebucht werden kann.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahme allgemein |
1.520 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.520 |
Sollte das Buchführungsprogramm es nicht zulassen, dass allein die Umsatzsteuer gebucht wird, sollte eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme in Höhe des Gesamtbetrags vom 9.520 EUR gebucht werden. Zutreffend ist die Buchung dann nur in Höhe der Umsatzsteuer von 1.520 EUR. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 8.000 EUR muss dann eine Korrekturbuchung erfolgen. Eine etwaige Gewinnauswirkung wird rückgängig gemacht und als Geg...