FinMin Brandenburg, Erlaß v. 22.2.2006, o.Az.

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

1. Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind:
   
1.1 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie das
   
  Landesamt für Soziales und Versorgung
  Weinbergstraße 10
  03050 Cottbus
   
  für Bildungseinrichtungen, soweit diese auf einen Beruf oder auf eine – vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende – Prüfung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorbereiten;
   
  für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen von Fachberufen des Gesundheitswesens;
   
  für Heilpraktikerschulen;
   
  für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen von sozialen Berufen (außer Ausbildungen in Erziehungsberufen), soweit die Aus- und Weiterbildung nicht an Schulen oder Ergänzungsschulen (Nummer 1.2) erfolgt;
   
1.2.1 das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
  Steinstraße 104 – 106
  14480 Potsdam
   
  für anerkannte Ergänzungsschulen; für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen von Ausbildungen in Erzieherberufen;
   
1.2.2 die staatlichen Schulämter gemäß ihrer regionalen Zuständigkeit für alle ordnungsgemäß angezeigten freien Einrichtungen, in denen Nachhilfeunterricht erteilt wird;
   
1.3 das Ministerium der Finanzen
  Steinstraße 104 – 106
  14480 Potsdam
   
  für Bildungseinrichtungen, die für die Prüfung zum Steuerberater, Steuerfachwirt und Steuerfachgehilfen vorbereiten;
   
1.4 das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung
  Henning-von-Tresckow-Straße 2 – 8
  14467 Potsdam
   
  für Fahrschulen;
   
  für Bildungseinrichtungen, die auf eine staatliche Prüfung im Bereich des Verkehrswesens und des Städtebaus vorbereiten und derartige Prüfungen nach gesetzlichen Vorschriften selbst durchführen;
   
  für Bildungseinrichtungen, die Schulungen zum Erwerb gesetzlich geforderter Sachkunde durchführen (zum Beispiel Schulungen nach dem Gefahrgutrecht);
   
1.5 das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
  Salzburger Straße 21 – 25
  10825 Berlin
   
  für Bildungseinrichtungen, die auf die rechtswissenschaftlichen Staatsprüfungen vorbereiten;
   
  für Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung in der Justiz dienen (Justizakademie des Landes Brandenburg);
   
1.6 das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
  Heinrich-Mann-Allee 103
  14473 Potsdam
   
  für Privatschulen und Bildungseinrichtungen, soweit sie auf einen land- und forstwirtschaftlichen Beruf oder auf eine staatliche Prüfung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vorbereiten;
   
1.7 das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
  Dortustraße 36
  14467 Potsdam
   
  für Einrichtungen zur Vorbereitung auf Prüfungen in oder nach einem Hochschulstudium, für staatlich anerkannte Hochschulen sowie für Einrichtungen, die der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur unterliegen.
   
2. Die Aufgabe der zuständigen Landesbehörde besteht darin, die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG festzustellen. Hierzu sollten insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
   
2.1 Ist der Lehrstoff und die Art seiner Vermittlung geeignet, auf einen Beruf oder eine Prüfung vorzubereiten? Bei der Vorbereitung auf eine Prüfung dürften die Voraussetzungen unter anderem als erfüllt angesehen werden, wenn sich bereits eine angemessene Zahl von Teilnehmern erfolgreich der jeweiligen Prüfung unterzogen hat.
   
2.2 Sind angemessene Kündigungsbedingungen, im Falle der Vorbereitung auf eine Prüfung auch angemessene Zugangsvoraussetzungen vorgesehen?
   
3. Bildungseinrichtungen, die ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen oder die ihr bisheriges Ausbildungsprogramm um neue, dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erweitern, wird auf einen Antrag zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG eine Bestätigung darüber erteilt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine abschließende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung noch nicht möglich ist, jedoch nach vorläufiger und unverbindlicher Prüfung erwartet werden kann, dass die Bescheinigung später zu erteilen sein wird.
   
4. Soweit Bildungseinrichtungen, die ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen oder die ihr bisheriges Ausbildungsprogramm um neue, dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erweitern, nur eine Bestätigung ...

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