Umsätze eines Tennislehrers sind nicht umsatzsteuerfrei

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Umsätze eines Tennislehrers nicht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sind.

Leistungen eines Tennislehrers im Verein

Vor dem FG klagte ein freiberuflicher Tennis-Übungsleiter, der innerhalb einns Vereins tätig war im Bereich Jugend und Nachwuchs. Der Lehrer verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen. Hierin wird bescheinigt, dass der von dem Kläger angebotene angebotenen Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite.

Keine Steuerbefreiung

Strittig war, ob die Umsätze steuerfrei sind. Das FG Berlin-Brandenburg stellte klar, dass weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG vorliegen würde, da hier keine "die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen" gegeben sei.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.7.2021, 7 K 7102/20, veröffentlicht mit Meldung v. 11.10.2021


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