Grundsätzlich sind reine Nutzungen fremden Vermögens (z. B. fremde Kapitalüberlassung) nicht einlagefähig. Ausnahmsweise gilt dies bei der betrieblichen Nutzung des eigenen Privatvermögens nicht. Z. B. beim privaten Pkw und beim privaten Telefonanschluss dürfen die betrieblichen Aufwendungen einschließlich der anteiligen Abschreibung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Damit können die anteiligen – betrieblich veranlassten – Kosten "Aufwand an Einlage" aufwandswirksam gebucht werden.

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