Einlagen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Es ist daher bei der Einlage von Wirtschaftsgütern und der Aufwandseinlage nichts zu beachten, da es keinen Vorsteuerabzug gibt. Das gilt auch, wenn man im Zeitpunkt der Anschaffung der privat genutzten Gegenstände u. U. bereits Unternehmer gewesen ist. Für den Vorsteuerabzug ist jedoch immer entscheidend, dass das Wirtschaftsgut für das Unternehmen gekauft worden ist.[1]

[1] EuGH, Urteil v. 8.9.2022, C-98/21: Kein Vorsteuerabzug aus per Sacheinlage weitergereichten Eingangsleistungen einer Holding, BFH/NV 2022 S. 1279; BFH, Urteil v. 15.2.2023, XI R 24/22, BFH/NV 2023 S. 1152.

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