Der Hersteller haftet, wenn durch den Fehler seines Produkts eine Person getötet, dessen Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine (andere) Sache beschädigt wird. Er ist verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Auch Billigprodukte müssen eine gewisse Basissicherheit aufweisen. Auch wenn es für eine Tischfeuerstelle zur Zeit ihrer Herstellung noch keine speziellen Sicherheitsvorschriften gibt, darf ein Produkt, dessen Konstruktion zwangsläufig zu einem Schadenshergang führt, nicht auf den Markt gebracht werden.
2.1 Begriff des Herstellers
2.1.1 Hersteller
Produktionskette – jeder Zulieferer ist Hersteller
Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Es reicht aber für die Klassifizierung als Hersteller nicht aus, ein Produkt körperlich erstellt zu haben; vielmehr muss eine Leistung feststellbar sein, die zu einer Produktverantwortung führt. Die Herstellung ist so von der bloßen Montage abzugrenzen, bei der nach wertender Betrachtung lediglich eine Dienstleistung am Produkt erbracht wird. Wenn aber der Vertragshändler lediglich einzelne Teile auf Anleitung des Herstellers zusammenfügt und die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Gesamtsache nicht wesentlich beeinflusst, wird ein eigenständiger Herstellungsbeitrag gerade nicht erbracht.
Das OLG Brandenburg verneint eine Haftung wegen Inverkehrbringens eines vom sog. "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs, wenn der in Anspruch genommene das Fahrzeug nicht hergestellt, sondern die Aufgabe der Herstellung erst übernommen hat, nachdem der Käufer das Fahrzeug erworben hat und die Übernahme des Unternehmens in Form eines Asset-Deals, also durch Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter der bisherigen Herstellerin erfolgt ist.
Die Haftung trifft alle am Produktionsprozess Beteiligten.
Zulieferer und Hersteller eines Pkw haften bei fehlerhaftem Zubehör zusammen
K erleidet mit einem von A hergestellten Pkw einen Unfall, weil der Seilzug des Gaspedals, den B dem A geliefert hatte, einen Konstruktionsfehler aufwies. Haftende Hersteller sind hier sowohl A als auch B.
Auch die Zusammenfügung eines Hüftprothesenschafts mit dem Gelenkkopf ist Herstellung eines Medizinprodukts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG.
Kein Hersteller ist derjenige, der ein fertiges Produkt lediglich portioniert, z. B. lange Seile in Seilstücke schneidet. Der Grundstoff- oder Teilehersteller haftet nur, wenn das zugelieferte Teil für sich betrachtet fehlerhaft ist.
Hersteller ist auch das Montageunternehmen, das ein Endprodukt ausschließlich aus zugelieferten Teilen fertigt sowie derjenige, der aufgrund einer Lizenz produziert. Die Haftung ist nicht auf den industriellen Bereich begrenzt.
Hersteller kann auch ein Gastwirt sein
Im Bistro wird dem Gast Kuchen serviert, den der an Gelbsucht erkrankte Koch hergestellt hat. Der Gast erkrankt daraufhin. Der Bistrobetreiber ist als Hersteller zum Schadenersatz verpflichtet.
Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene (in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern) vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.
2.1.2 Quasi-Hersteller
Quasi-Hersteller ist derjenige, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG).
Käufer erhält aufgrund des Etiketts Eindruck der eigenen Produktion
Die große Handelskette H bezieht von einem anonym bleibenden Hers...